Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

610 
K. 6. 
Die Abhaltung größerer herkdmmlichen Versammlungen, wie von Jahr= und 
Wochenmärkten, ist, wenn nicht der allgemeine Wunsch der Orts-Einwohner ihre Ein- 
stellung unzweideutig in Anspruch nimmt, nicht zu bindern. Nur ist, wo solche Ver- 
sammlungen bisher in allzu engen, der Luftreinigung weniger ausgesetzten Räumen 
abgehalten wurden, auf Erweiterung der leßteren oder auf die Ausmittlung neuer und 
besser geeigneter Plätze Bedacht zu nehmen. 
Auch haben die Polizei= Behörden darüber zu wachen, daß bei solchen Versamm- 
lungen Ausschweifungen im Essen und Trinken vermieden werden. 
K. 7. 
Die Aussicht auf Bettler und Landstreicher, auf #erwerb, und vermögenslose Fremde, 
und die Verweisung derselben in ihre Heimathorte, ist mit Strenge zu handhaben. 
K. 8. 
Eine besonders thäclge und hülfreiche Fürsorge haben die Bezirks= und Gemeinde- 
Behbrden im Vereine mit den Bezirks= und Ortsleitungen des Wohkthärigkeitsvereins 
den Unterstühungs-Bedärstigen jeder Classe zu widmen, und, insofern eine zweckmäßige 
Hülfeleistung hierin als eines der wirksamsten Mirtel zur Vorbeugung, wie zur Unter- 
drückung der Krankheit anzusehen ist, die im Falle des Ausbruchs der Krankheit deß- 
halb zu nehmenden Maßregeln jebht schon zu berathen und ihre Ausführung, so weit 
es seyn kann, vorzubereiten. 
Die Fürsorge hat sich dabei darauf zu erstrecken: 
1) daß auch bei den Armen und den Minderbemittelten die möglichste Reinlichkeit 
in Wohnung und Kleidung stattfinde, 
2) daß keinem Gemeinde-Angehdrigen die zum Schut seines Körpers erforderliche 
warme Bekleidung und das nöthige Brennholz sehle, und 
5) daß endlich jedem derselben täglich genägende warme Kost gesschert sey. 
Dem leßteren Bedürfnig wird am zweckmäßigsten durch öffenrliche Suppen- 
Anstalten, welche den Armen unentgeldlich, anveren nicht ganz unbemittekren Hölfs= 
bedürftigen aber gegen einen mäßlgen Preis zwar einfache, aber gesunde 
warme Nahrung abreichen, entsprochen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.