Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, daß statt des bisherigen 
Statuts und der vorgedachten Gesete kuͤnftig folgende Bestimmungen als Statut 
fuͤr die Schulden-Zahlungskasse, deren Verwaltung durch die Verfassungs-Urkunde 
K. 119—1235 vorbehaͤltlich Unseres Ober-Aufsichtsrechts den Ständen anvertraut ist, 
gelten sollen. 
Art. 1. 
Begriff der Staatsschuld. 
Als Staatöschuld sind diejenigen Passiv-Capitalien anzusehen, welche schon ein 
erworbenes Recht auf die Staatsschulden-Zahlungskasse haben, oder solche Schulden, 
welche durch gemeinschaftliche Verabschiedung zwischen der Regierung und den Stän- 
den künftig auf die Staatsschulden -Zahlungsbasse werden übernommen werden. 
Die Verzinsung und Tilgung. der Staatsschuld liegt dem ganzen Staate ob, und 
steht unter der Gewährleistung der Stände. 
Art. 2. 
Besiimmung des Zinsen-Zahlungsfends. 
Als Zinsen-Zahlungsfonds ist jährlich diejenige Summe anzuweisen, welche zu 
Entrichtung der in dem betreffenden Etatsjahre verfallenden Zinse aus den vorhan- 
denen Passio-Capitalien nach deren jeweiligem Zinsfuße erfordert wird. 
Art. 5. 
Bestimmung des Capital-Tilgungsfonds. 
Als Capital-Tilgungsfonds sind jährlich auszuseten: 
e) ein halbes Procent der Staatssthuld in ihrem höchsten Betrage nach Ver- 
kuͤndung des Statuts vom 22. Juni 1820, wie sich derselbe mit Einrechnung 
der seit dieser Verbündung eingetretenen oder künftig eintretenden neuen 
Schulden-Ueberweisungen oder sonstigen Vermehrungen der Staatoschuld, und 
mit Ausschluß jeden Abzuges wegen der jenem Statute nachgefolgten Capi- 
tal-Tilgungen, darstellt; 
b) die Jahreszinse aus den seit dem Jahre 1820 getilgten Staatsschulden. und 
zwar aus sämtlichen vor dem 1. Juli 1833 getilgten Capitalien zu vier vom 
Hundert; ans später getilgten nach ihrem Zinofuße zur Zeit der Ablösung. 
 
	        
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