Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Mittwoch den 4&. Oktober d. J. und an den darauf folgenden Tagen 
von dem katholischen Kirchenrath vorgenommen werden. 
Hiebei haben zu erscheinen: 
1) alle Schulmeister, welche in Folge der ersten Dienstprüfung angestellt sind. 
und eine Befdrderung nachsuchen wollen; 
2) die Lehrgehülfen, welche zur ersten Anstellung befähigt zu werden wünschen. 
Zu der Prüfung im Monat April d. J. haben sich auch diejenigen Schulmeister 
zu melden, welche die ganze Bildung der Schul-Incipienten durch den vierjährigen 
Lehrkurs zu übernehmen gedenken. 
Dle Eingaben müssen für die erste Prüfung bis zum 26. März, für die zweite 
bis zum 4. Septemler d. J. bei der Ober-Schulbehörde dahier einkommen. 
Die Prüfungs-Candidaten, welche hierauf nicht durch besondere Erlasse zurüch= 
gewlesen werden, haben sich beziehungsweise am 26. April und 5. Oktober d. J. 
Morgens 7 Uhr in der Canzlei des katholischen Kirchenraths einzufinden. 
Hinsichtlich der Abfassung der Eingaben wird auf die in den dießfallsigen Be- 
kanntmachungen vom 5. Februar 1822 und 10. Februar 1855 (Reg. Bl. von 1822 
und von 1835) beigefügten Bemerkungen mit der Erinnerung verwiesen, daß die 
Dlenst-Candidaten sich zugleich mittelst oberamtlich beglaubigter Zeugnisse über den 
Besitz eines Gemeindebürger= oder Beisihrechts auszuweisen haben. 
Stuttgart den 25. Februar 1857. 
Soden. 
4) Bekanntmachung, die Anmeldung derjenigen Jünglinge, welche sich dem katbolischen Schullehrer= 
Stande widmen wollcn, betreffend. 
Diejenigen Jünglinge, welche sich dem katholischen Schullehrerstande widmen 
wollen, haben sich spätestens bis zum 
15. April d. J. 
bei dem K. katholischen Kirchenrathe zu melden. 
Dieselben werden hiebei auf die Vorschriften vom 12. März 1825, K#. —0 
(Reg. Bl. S. 168), und vom 20. Februar 1827 (Reg. Bl. S. 82) mit dem Anfügen 
hingewiesen, daß alle Angaben mit bestimmten Zeugnissen zu belegen sind, und dag
	        
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