Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Zeugniß  des  Arztes  insbesondere  die  Erklaͤrung  enthalten  soll,  ob  die  bisherige
Entwicklung  des  Candidaten  keine  Anlage  zu  einem  Gebrechen,  welches  ihn  fuͤr  den
Schullehrerstand  untuͤchtig  machen  wuͤrde,  vermuthen  lasse.

Zur  vorlaͤufigen  Legitimation  koͤnnen  sich  auch  diejenigen  Juͤnglinge  melden,
welche  im  Mai  d.  J.  das  vierzehnte  Jahr  zuruͤcklegen;  es  wird  ihnen  aber  die
Vorbereitungszeit  erst  vom  1.  Mai  des  kuͤnftigen  Jahres  an  gerechnet,  weßhalb  sie
auch  nicht  gehalten  sind,  fruͤher  bei  dem  Praͤparandenlehrer  einzutreten.

Stuttgart  den  25.  Februar  1837.  Soden.

cc)  Bekanntmachung,  die  Aufnahme  in  das  katholische  Schullehrer-Seminar  in  Gmünd  betreffend.

Diejenigen  katholischen  Schulpräparanden,  welche  auf  den  1.  Mai  d.  J.  den
Vorbereitungkurs  vollenden,  und  die  Aufnahme  in  das  Schullehrer-Seminar  zu
Gmünd  nachsuchen  wollen,  haben  sich  spätestens  bis  zum

15.  April  d.  J.
bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrathe  zu  melden.

In  den  Eingaben  sind  die  Bestimmungen  der  organischen  Statuten  für  das
Schullehrer-Seminar  vom  15.  Januar  1825  (Reg.  Bl.  S.  22),  §&6.  10,  11,  12,  und
der  Bekanntmachung  vom  20.  Februar  1827  (Reg.  Bl.  S.  81)  genau  zu  berücksichtigen,
  indem  mangelhafte  Eingaben  zurückgewiesen  werden.

Stuttgart  den  25.  Februar  1837.  Soden.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Strafe  der  Perletzung  der  von  den  Umgelds-Beamten  angelegten
Faßsiegel.

Da  nach  einer  Lon  dem  K.  Geheimen-Rathe  als  Rekurs-Instanz  anerkannten
Auslegung  des  Wirthschafts-Abgabengesehes  vom  11.  Juli  1827,  Art.  53,  jeder
Wirth,  dessen  Umgeldsschuldigkeit  durch  Keller-Untersuchung  und  Abstich  ermittelt
wird,  mit  der  in  jenem  Artikel  angedrohten  Strafe  der  Faßsiegel-Verlegung  nicht