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1) daß kraft Gewohnheitsrechts von aͤlterer Zeit her neben der zünftigen Fär-
berei die Kunstfaͤrberei als zunftfreies Gewerbe bestanden hat, und
2) daß durch die Gewerbe-Ordnung vom 22. April 1328, ihrem Inhalt und der
erklärten Absicht des Gesehgebers zufolge, nur die zuvor bestandene Zünftig-
keit bei einem Theil der Gewerbe beibehalten, nicht aber zuvor zunftfrei be-
triebene Industriczweige der Zünfrigbeit unterworfen worden sind,
Folgendes zur Nachachtung für die Betheiligten bekannt gemacht:
. 1.
Das Färben von Wolle= und Seidewaaren (Kunstfärberei) ist als Gewerbe
dem Zunftzwang nicht unterworfen und daher durch das Meisterrecht der Färberzunft
nicht bedingt, sondern steht dem zunftfreien Kunstfärber, wie dem zünftigen Färber-
meister zu.
F.n .
Ein Kunsifärber, welcher das Meisterrecht der Färberzunft nicht besißt, ist zum
Färben anderer, als der im F.1 benanmen Stosse, so weit nicht eine ihm verliehene
Fabrik-Concession eine Ausnahme macht, nicht befugt.
Stuttgart den 10. April 1857.
Auf Seiner Königlichen Majestät besonderen Befehl:
Schlayper.
b) Verfügung, die Auszeichnung eines Gemeinde-Vorstehers betreffend.
Seine Königliche Majestät haben vermige höchster Entschließung vom
12. d. M. dem Schultheißen Low in Beuren, Oberamts Nürtingen, in gnädigster
Anerbennung seiner ausgezeichneten Amtsführung während 51 Jahren und der hie-
durch um seine Gemeinde sich erworbenen Verdienste, die goldene Eivil-Verdienst-
Medaille in Gnaden verliehen; welche ehrenvolle Auszeichnung eines verdienten
Ortsvorstehers hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 12. April 1857. Schlaper.
) Verfügung, betreffend die öffentliche Ausstellung der Leichen.
Da der in manchen Orten des Königreichs noch übliche Gebrauch, Verstorbene
unmittelbar vor ihrer Beerdigung öffentlich auszustellen, nach dem Urtheil des