Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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C. Rechtswissenschaft. 
Juristische Encyklopädie, nach Falk (dritte Auflage), lehrt viermal 
wöchentlich von 10—11 Uhr Prof. Dr. Hepp. 
Naturrecht nach seinem Grundrisse vier= bis fünfmal wöchentlich von 5—4 Uhr 
Prof. Dr. Reyscher. 
Die Institutionen des rmischen Rechts sechsmal wöchentlich von 
11—12 Uhr Prof. Dr. Maper. 
Die Pandekten, mit Ausnahme des Familien= und Erbrechts, nach Mühlen- 
bruchs Doctrina Pandectarum, täglich um 9 und 11 Uhr und in wochentlich noch 
zwei Stunden, lehrt Prof. Dr. v. Schrader. 
Die zwrite Hälfte der Pandekten, nämlich Familien= und Erbrecht, sechsmal 
wöchentlich von 4—5 Uhr und in einer noch weiter zu. bestimmenden Stunde, Prof. 
Dr. Mayer. 
Ein eregetisches Collegium über rémisches Recht in wöchentlich 
4—5 Stunden um 3 Uhr zu halten, ist auf Verlangen erbdtig Prof. Dr. v. Schrader. 
Das gemeine deutsche und württembergische Lehenrecht nach seinem 
Grundrisse, wochentlich zweimal von 5—6 Uhr und in einer dritten noch zu bestim- 
menden Stunde, trägt vor Prof. Dr. Michgelis. 
Dasselbe Collegium (mit Einschluß der Lehre von den Bauerlehen) nach 
Eichhorn, dreimal von 5—6 Uhr, Prof. Dr. Reyscher. « 
Das gemeine und wuͤrttembergische Handels- und Wechselrecht, 
unter Beiziehung von Eichhorns Einleitung in das deutsche Privatrecht, traͤgt auf 
Verlangen zweimal von 5—6 Uhr vor Prof. Dr. Reyscher. 
Das Recht des deutschen Bundes und das deutsche gemeinsame und 
das württembergische Staatsrecht lehrt sechsmal wöchentlich von 10—11 Uhr 
Prof. Dr. Michaelis. 
Das deutsche und württembergische Staatörecht trägt in fünf wochent- 
lichen Stunden von 10—11 Uhr vor Prof. Dr. R. Mohl. 
Das württembergische Privatrecht sechsmal wöchentlich von 3—34 Uhr 
nach seinem Grundrisse Prof. Dr. Michaelis.
	        
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