Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

602 
gung zu unterwerfen, und die sonstigen von dem Beamten angeordneten 
Masiregeln in Anwendung zu bringen. Insbesondere sind, wenn 
der Gerichts-Arzt es für nothwendig erkennt, die Teppiche frisch zu 
walken oder mit Chlor zu räuchern, und das Bettstroh ist zu entfernen 
oder nach Umständen zu verbrennen. 
10) Den Gefangenwärtern wird für die oben in Punkt 1, 4 und 8 bestimmten 
neuen Verrichtungen ausgeseßtzt: 
a) für das Waschen der Leintücher, welche branken Gefangenen abzureichen 
sind, ein Zusas zu der Woartgebibr *•7 den ersten Tag des Verhafts 
von . drei Kreuzern; 
b) bei einer auße vordentlichen Neinigung des Gefängnisses, der Geräthe 
und des Vettzeugs 2c.: 
für das Waschen der beiden Leintücher, einschließlich des Aufnähens. 
eines derselben auf den Bett-Teppich, à 1 kr. drei Kreuzer, 
für das Waschen des Teppichs drei Krenzer, 
— — — — Strohsackschlauchs zwei Kreuzer, 
— —. — — Hopfpolsterschlauchs ein Kreuzer, 
und 
für das Aufwaschen des Holzwerks und der 
Mobillken acht Kreuzer. 
c) Sollten hiebei das Walken der Teppiche, das Raͤuchern derselben mit 
Chlor, der Gebrauch eines scharfen Pflanzen-Absuds 2c. angeordner 
werden, so sind die Auslagen hiefür besonders anzurechnen. 
Diese sämtlichen Kosten bilden einen Theil der Verpflegungskosten 
des betreffenden Gefangenen. 
11) Die Bezirksgerichte, denen die Aufsicht über die einzelnen Gefängnisse ob- 
liegt, haben durch die vorschriftmäßige fleißige Beaugenscheinigung der 
letzteren, durch Beobachtung der Gefangenen und durch Nachfrage bei den- 
selben sich über die Erfüllung der hievor ertheilten Vorschriften Gewißheir 
zu verschaffen, und, wo es hieran fehlen sollte, mit Nachdruck einzuschreiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.