Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Das gemeine deutsche und das württembergische Lehenrecht nach seinem Grund- 
risse, dreimal wochentlich von 7—3 Uhr oder in einer andern passenden Stunde, 
Prof. Dr. Michaelis. 
Das deutsche und württembergische Staatsrecht lehrt nach eigenem System, 
wenn es gewünscht wird, unter Benühung seines Corpus juris publiei, drei oder vier- 
mal wöchentlich von 11—12 Uhr und in einigen weitern, noch zu verabredenden Stun- 
den, Derselbe. 
Das württembergische Privatrecht sechsmal wöchentlich von 9—10 Uhr 
oder von 4—5 Uhr nach seinem Lehrbuche, Prof. Dr. Reypscher. 
Das gemeine deutsche und württembergische Strafrecht nach seinem Lehrbuche 
fünfmal wochentlich von 10—11 Uhr, und Mittwochs und Freitags von 11—12 Uhr, 
Kanzler Dr. v. Wächter. 
Das gemeine deutsche und württembergische Kirchenrecht der Katholiken und 
Protestanten, unter Benühung von Eichhorns Grundsäße des Kirchenrechtes, fünfmal 
wöchentlich von 8—9 Uhr, Prof. Dr. Scheurlen. 
Die Theorie des gemeinen deutschen und des württembergischen 
Civil-Prozesses, nach Martins Lehrbuch (eilfte Auflage), dem vierten Edikt und 
den übrigen württembergischen Prozeß-Geseten, von 9—10 Uhr, Prof. Dr. Michaelis. 
Die Theorie der summarischen Prozesse, mit Einschluß des gemeinen 
deutschen und württembergischen Conkurs-Prozesses und eheg erichtlichen 
Prozesses, lehrt in wochentlichen drei Stunden (Montags, Dienstags und Samstags) 
von 11—12 Uhr Prof. Dr. Scheurlen. 
Derselbe ist zum Vortrage des gemeinen deutschen und württembergischen 
Criminal-Prozesses, nach Martins Lehrbuch (vierte Auflage), in wöchentlichen 
fünf Stunden von 4—5 Uhr oder 5—6 Uhr auf Verlangen bereit.. 
H. Heilkunde. 
Prof. Dr. Baur wird die Anatomie Morgens von 6—7 Uhr lesen und Unter- 
richt im gerichtlichen Seciren der Leichname geben. 
Prof. Dr. Rapp Physiologie mit Vrrsuchen von 7—8 Uhr.
	        
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