Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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B) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Verfuͤgung, das Umwechseln inlaͤndischer Sechs- und Drei-Kreuzerstuͤcke betreffend. 
Durch Art. 5 der am 25. August 1837 abgeschlossenen Uebereinkunft in Betreff 
der Scheidemünzen (Reg. Bl. von 1857, S. 536) hat sich jeder der contrahirenden 
Staaten verbindlich gemacht, alle aus seiner Münzstätte, sowohl vor, als nach diesen 
Vereinbarung hervorgegangenen Sechs= und Drei-Kreuzerstücke in Summen von 
nicht unter 100 fl. auf Verlangen gegen kursfähige grobe Münze umzuwechseln. 
Nachdem zum Vollzuge dieser Bestimmungen nicht nur das hiesige K. Münz- 
Amt, sondern auch die K. Cameralämter: 
im Reckar-Kreis: Eßlingen, Heilbronn, Backnang;z 
im Schwarzwald-Kreis: Pfullingen, Hirsau, Rottweilz 
im Jaxt-Kreis: Ellwangen, Gmünd, Oehringen;z 
im Donau-Kreis: Ulm, Göppingen, Weingarten; 
angewiesen worden sind, Württembergische Sechs= und Drei-Kreuzerstücke, welche ihnen 
in Summen von wenigstens 100 fl. angeboten werden, gegen kurêmäßige grobe 
Münze umzuwechseln; so wird dieses hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Sturtgart den 1. Februar 1838. Herdegen. 
b Verfügung, betreffend die Diäten Anrechnung der Cameralbeamten. 
Bei Cameral-Aemtern, deren Bezirb jenem der Oberämter nicht gleich ist, 
kommt es hin und wieder vor, daß der Cameralbeamte, in den seine Amtsorte 
betreffenden Geschäften, an den auffer dem cameralamtlichen Bezirke gelegenen Sihß 
des diesen Orten vorgesehten Oberamtsgerichts oder Oberamts sich zu begeben hat. 
Da nun in solchen Fällen einzelne Cameralbeamte die nach dem g. 5 2c. des 
Diären-Regulatibs von 1822 für Verrichtungen außerhalb Amtsbezirks bestimmten 
besonderen Diäten und Reisekosten angerechnet haben; so wird hiemit verfügt, daß 
die Cameralbeamten für Reisen an den Siß der coordinirten Bezirksstellen, gleich 
wie bei Geschäften innerhalb Amtsbezirks, die täglichen Aversal-Entschädigungen
	        
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