Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.

a)  Verfuͤgung,  das  Umwechseln  inlaͤndischer  Sechs-  und  Drei-Kreuzerstuͤcke  betreffend.

Durch  Art.  5  der  am  25.  August  1837  abgeschlossenen  Uebereinkunft  in  Betreff
der  Scheidemünzen  (Reg.  Bl.  von  1857,  S.  536)  hat  sich  jeder  der  contrahirenden
Staaten  verbindlich  gemacht,  alle  aus  seiner  Münzstätte,  sowohl  vor,  als  nach  diesen
Vereinbarung  hervorgegangenen  Sechs=  und  Drei-Kreuzerstücke  in  Summen  von
nicht  unter  100  fl.  auf  Verlangen  gegen  kursfähige  grobe  Münze  umzuwechseln.

Nachdem  zum  Vollzuge  dieser  Bestimmungen  nicht  nur  das  hiesige  K.  Münz-Amt,
  sondern  auch  die  K.  Cameralämter:

im  Reckar-Kreis:  Eßlingen,  Heilbronn,  Backnang;z

im  Schwarzwald-Kreis:  Pfullingen,  Hirsau,  Rottweilz

im  Jaxt-Kreis:  Ellwangen,  Gmünd,  Oehringen;z

im  Donau-Kreis:  Ulm,  Göppingen,  Weingarten;
angewiesen  worden  sind,  Württembergische  Sechs=  und  Drei-Kreuzerstücke,  welche  ihnen
in  Summen  von  wenigstens  100  fl.  angeboten  werden,  gegen  kurêmäßige  grobe
Münze  umzuwechseln;  so  wird  dieses  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Sturtgart  den  1.  Februar  1838.  Herdegen.

b  Verfügung,  betreffend  die  Diäten  Anrechnung  der  Cameralbeamten.

Bei  Cameral-Aemtern,  deren  Bezirb  jenem  der  Oberämter  nicht  gleich  ist,
kommt  es  hin  und  wieder  vor,  daß  der  Cameralbeamte,  in  den  seine  Amtsorte
betreffenden  Geschäften,  an  den  auffer  dem  cameralamtlichen  Bezirke  gelegenen  Sihß
des  diesen  Orten  vorgesehten  Oberamtsgerichts  oder  Oberamts  sich  zu  begeben  hat.

Da  nun  in  solchen  Fällen  einzelne  Cameralbeamte  die  nach  dem  g.  5  2c.  des
Diären-Regulatibs  von  1822  für  Verrichtungen  außerhalb  Amtsbezirks  bestimmten
besonderen  Diäten  und  Reisekosten  angerechnet  haben;  so  wird  hiemit  verfügt,  daß
die  Cameralbeamten  für  Reisen  an  den  Siß  der  coordinirten  Bezirksstellen,  gleich
wie  bei  Geschäften  innerhalb  Amtsbezirks,  die  täglichen  Aversal-Entschädigungen