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welcher derselben, wenn sie ohne Gegenleistung zugestanden ist, ebenfalls ohne eine
solche, wenn sie aber an die Bedingung einer Vergeltung geknüpft ist, gegen Be-
willigung derselben Vergeltung genießen wird.
Art. 7.
2c. 2c. 1c.
B. In Erwiederung dieser dem Handel und der Schiffahrt der Niederlande
günstigen Bestimmungen bewilligen Seine Majestät der König der Niederlande:
1) Gänzliche Freiheit von den in dem Tarife, Anlage Lit. C. der Mainzer
Convention vom 51. März 1851, verzeichneten Rheinzölle für alle Gegensiände
ohne Unterschied der Herkunft, welche auf dem Rheine thalwärts auf Preu-
ßischen Schiffen eingeführt werden und zur Ausladung in einem Nieder-
ländischen Hafen bestimmt sind, um dort entweder der Consumtion übergeben
oder in die Niederlagen gebracht zu werden. «
2) Herabsctzung der vorgedachten Abgaben auf die Haͤlfte fuͤr alle Gegenstaͤnde,
ohne Unterschied der Herkunft oder der Bestimmung, welche in einem Nieder-
ländischen Hafen lauf Preußische Schiffe geladen sind und auf dem Rheine
zu Berg ausgeführt werden.
5) Befreiung der Preußischen Schiffe von der Schiffsgebühr bei der Binnenfahrt
zwischen Lopith, Krimpen und Gorcum ohne Ueberschreitung einer dieser
Zollstellen.
Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich außerdem gegenseitig, die
Schiffe des andern Landes und deren Ladungen an denjenigen Befreiungen und
Erleichterungen hinsichtlich der Rheinschiffahrts-Abgaben, so wie an jedem anderen
Vortheile Theil nehmen zu lassen, welche sie in der Folge den Nationalschiffen oder deren
Ladungen etwa bewilligen moöchten.
Die dem einen der beiden Staaten angehbrigen Schiffer sollen berechtigt seyn, die
Binnenschiffahrt zwischen verschicdenen Orten des rheinischen Stromgebiers des
anderen Staates zu treiben, ohne daselbst einer höheren Gewerbe-(Patent-) Steuer,
als die einheimischen Schiffer, unterworfen zu werden.
ꝛc. c. n