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Ausnahmsweise endlich kann für solche Waaren, welche sich zur Aufbewahrung in
den böffentlichen Niederlagen nicht eignen, bei genügend gewährter Sicherheit gegen
Veruntrenungen und Verluste auch die Befugniß zum Prioatlager, jedoch jederzeit wider-
ruflich und nur auf besondere Genehmigung der obersten Finanzbehörde gestattet werden.
Ueber die Verpflichtungen bei hiernächstiger Verzollung der niedergelegten Waaren,
ingleichen über die Fristen, binnen welcher die eingegangenen Waaren auf den
Packhöfen und Zollniederlagen lagern dürfen, so wie endlich über das Verfahren
mit den nach Ablauf jener Fristen nicht abgeholten Waaren, werden durch die
Zollordnung die nöthigen Vorschriften ertheilt werden.
Der Inhaber, Eigenthümer oder Absender der Waaren muß sich, wenn er
die Waaren zum Packhof deklarirt oder deklariren läßt, jenen Vorschriften unterwer-
sen, ohne daß es darüber noch einer besondern Erklärung bedarf.
45) Ausnahmsweise ZSollfreihbeit.
a) für Versendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande.
Art. 31.
Verzollte Waaren, auch inländische Erzeugnisse, welche vom Inlande durch
das Ausland nach dem Inlande versendet werden, bleiben beim Aus= so wie beim
Wiedereingange dann von aller Zollentrichtung befreit, wenn die vollständige Ueber-
zeugung vorhanden ist, daß dieselben Gegenstände wieder eingehen, welche aus dem
Inlande ausgegangen sind.
Fremde Waaren, welche unter Zoll-Controle versendet werden, und auf ihrem
Wege zum Bestimmungsorte zwischenliegendes Ausland berühren, werden hiedurch
unter gleicher Voraussetzung von keiner andern als der vermittelst der Zoll-Controle
noch vorbehaltenen Follentrichtung betroffen.
Wo die eine oder die andere dieser Begünstigungen zugestanden wird, müssen
genau die Vorschriften und Bedingungen erfüllt werden, welche die Zollverwaltung
ertheilen wird, um die obige Ueberzeugung zu begründen.
b) Beim Meß= und Marktverkehre.
Art. 42.
Zur Erleichterung des Besuchs auswärtiger Messen und Märkte mit inländische
Erzeugnissen kann für gewisse, sich hierzu eignende Gegenstände, unter Beobachtung der