Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Ausnahmsweise endlich kann für solche Waaren, welche sich zur Aufbewahrung in 
den böffentlichen Niederlagen nicht eignen, bei genügend gewährter Sicherheit gegen 
Veruntrenungen und Verluste auch die Befugniß zum Prioatlager, jedoch jederzeit wider- 
ruflich und nur auf besondere Genehmigung der obersten Finanzbehörde gestattet werden. 
Ueber die Verpflichtungen bei hiernächstiger Verzollung der niedergelegten Waaren, 
ingleichen über die Fristen, binnen welcher die eingegangenen Waaren auf den 
Packhöfen und Zollniederlagen lagern dürfen, so wie endlich über das Verfahren 
mit den nach Ablauf jener Fristen nicht abgeholten Waaren, werden durch die 
Zollordnung die nöthigen Vorschriften ertheilt werden. 
Der Inhaber, Eigenthümer oder Absender der Waaren muß sich, wenn er 
die Waaren zum Packhof deklarirt oder deklariren läßt, jenen Vorschriften unterwer- 
sen, ohne daß es darüber noch einer besondern Erklärung bedarf. 
45) Ausnahmsweise ZSollfreihbeit. 
a) für Versendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande. 
Art. 31. 
Verzollte Waaren, auch inländische Erzeugnisse, welche vom Inlande durch 
das Ausland nach dem Inlande versendet werden, bleiben beim Aus= so wie beim 
Wiedereingange dann von aller Zollentrichtung befreit, wenn die vollständige Ueber- 
zeugung vorhanden ist, daß dieselben Gegenstände wieder eingehen, welche aus dem 
Inlande ausgegangen sind. 
Fremde Waaren, welche unter Zoll-Controle versendet werden, und auf ihrem 
Wege zum Bestimmungsorte zwischenliegendes Ausland berühren, werden hiedurch 
unter gleicher Voraussetzung von keiner andern als der vermittelst der Zoll-Controle 
noch vorbehaltenen Follentrichtung betroffen. 
Wo die eine oder die andere dieser Begünstigungen zugestanden wird, müssen 
genau die Vorschriften und Bedingungen erfüllt werden, welche die Zollverwaltung 
ertheilen wird, um die obige Ueberzeugung zu begründen. 
b) Beim Meß= und Marktverkehre. 
Art. 42. 
Zur Erleichterung des Besuchs auswärtiger Messen und Märkte mit inländische 
Erzeugnissen kann für gewisse, sich hierzu eignende Gegenstände, unter Beobachtung der
	        
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