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e) Sie muͤssen demselben zur Besichtigung vorgezeigt und auf Kosten des. Inha-
bers, so weit sie bezeichnungsfaͤhig sind, bezeichnet werden.
d) Die Wiedereinfuhr des unverkauften Theils muß in einer, von dem Amte zu
bestimmenden, kurzen Zeitfrist erfolgen, und die zurückgeführten Gegenstände
müssen demselben Amte wieder zur Besichtigung vorgelegt werden.
. 79.
Inlaͤnder, welche Vieh auf auslaͤndische Maͤrkte bringen, koͤnnen das unverkauft
gebliebene zollfrei wleder einfuͤhren, wenn sie die Vorschriften des F. 73, so weit solche
anwendbar sind, erfuͤllen.
B. Verkehr ausländischer Handel= und Gewerbtreibenderauf inländischen
Messen und Märkten.
K. 80.
Wenn ausländische Handel= und Gewerbtreibende inländische Messen und Märbte
beziehen und für den unverkauften Theil ihrer Waaren den im Art. 42 des Zollgesetzes
zugestandenen Erlaß des Eingangszolls bei der Wiederausfuhr in Anspruch nehmen,
so kommen, mit den sich von selbst ergebenden Abweichungen, dieselben Bestimmungen
zur Anwendung, welche im §. 78 für den umgekehrten Fall ertheilt sind. Es wird
sodann von den unverkauft zurückgehenden Waaren nur der Durchgangszoll erhoben.
Der Betrag des Eingangszolls von den eingeführten Waaren wird durch Pfand-
legung oder nach Umständen durch die Ausfertigung von Begleitscheinen sicher gestellr.
S. 81. »
Fuͤr diejenigen Orte, wo ein solcher Verkehr von Wichtigkeit ist und eigenthuͤm-
liche Einrichtungen und Vorschriften erforderlich macht, sollen diese durch besondere
Regulative näher bestimmt werden.
IUl. Sonstige Erleichterungen und Ausnahmen. Gegenstände, welche
zur Verarbeitung oder Vervollkommnung ein= oder ausgehen.
32.
Wer auf die im Art. 45 des Zollgesehes erwähnte Erleichterung Anspruch macht,
muß genau dasjenige befolgen, was die Zollbehörde in jedem einzelnen Falle zur
Verhütung von Mißbréuchen vorschreiben wird. Gegenstände der Verzehrung bleiben
von dieser Erleichterung ausgeschlossen. Ausnahmsweise kann dieselbe auf Getreide,