Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Fünfter Abschnitt. 
Von den Dienststellen und Beamten, ihren amtlichen Befugnissen und Pflichten 
gegen das Publikum. 
I. Von den Dienststellen (Behörden) und Beamten CBedienstetend 
und deren amtlichen Befugnissen. 
A. Im Grenzbezirke. 
4) Legitimation der Dienststellen und Beamten durch äußere Bezeichnung. 
A. 101. 
Jede nach den Vorschriften des Follgesetzes (Art. 26) einzurichtende Erhebungs- 
oder Abfertigungs-Stelle soll durch ein Schild mit dem Landeswappen und einer In- 
schrift bezeichnet werden, aus welcher hervorgeht, welche Behörde daselbst ihren Si 
hat. Ueberdieß soll bei jedem Ansageposten, oder wenn ein solcher nicht vorhanden. 
ist, bei dem Grenz-Zollamte ein Schlagbaum errichtet werden. 
Die nach Art. 27 des Zollgesetzes zum Zollschutze bestimmten Grenzaufseher sollen 
mit einem Brustschilde, worauf sich eine Nummer befindet, versehen sepn. 
2) Deren Bekanntmachung. 
g. 102. 
Eine oͤffentliche Bekanntmachung bezeichnet die angeordneten Zollstraßen, und 
gibt an, auf welchen derselben und wo die Ansageposten, Haupt-Zollämter und Neben- 
Zollämter I. Classe (F. 105) errichtet worden sind, und wo sich Revistonsstellen zur 
Abfertigung der eingehenden Extraposten (K. 39) befinden. 
3) Jollämter. 
K. 108. 
Die Zollämter sind entweder Haupt-Zollämter oder Reben-Zollämter erster oder 
zweiter Classe. s...- 
Bei den Haupt-Zollaͤmtern ist jede Zollentrichtung und jede durch diese Ordnung 
vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschraͤnkung, sowohl bei der Ein- als bei der 
Aus- und Durchfuhr zulaͤssig. 
Neben-Jollämter erster Classe werden an denjenigen Straßen errichtet, auf wel- 
chen zwar ein Handelsverkehr mit dem Auslande stattfindet, dieser jedoch nicht von
	        
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