Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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solchem Umfange ist, um die Errichtung eines Haupt-Zollamtes erforderlich zu machen. 
Neben-Jollämter zweitor Classe werden für den kleinen Grenzverkehr da errichtet, wo ört- 
liche Verhältnisse es erheischen. 
Mit Rücksicht auf die hiernach den Neben-Zollämtern beizulegende Wirksamkeit 
sind ihre Erhebungsbefugnisse im Tarif näher bestimmt. 
Innerhalb dieser Befugnisse können Reben-Zollámter erster Classe Waaren, welche 
mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Inlandes in den andern versendet 
werden (KF. 76) bei dem Aus= und Wieder-Eingange abfertigen. 
Zur Ertheilung und Erledigung von Begleitscheinen (F. 40 ff.) sind sie ohne 
au5#drückliche Genehmigung der obersten Finanzbehörde nicht ermächtiget. 
4) Ansageposten. 
K. 10k3. 
Mit den Ansageposten werden, zum Zwecke der Abfertigung von Reisenden und 
des sonstigen kleinen Verkehrs, in der Regel Neben-Zollämter zweiter Classe verbun- 
den. Auf besonders lebhaften und mit einem Haupt-Lollamte besehten Zollstraßen 
kann der Ansageposten auch in einem Neben-Zollamte erster Elasse bestehen. 
5) L 1 1 derniie’ee#nn Aii 
*." T 
. 105. 
Expeditiousstellen (Behoͤrden) zur Ertheilung von Legitimationsscheinen sollen, 
wo es an Zollaͤmtern fehlt, nach dem oͤrtlichen Beduͤrfnisse angeordnet werden, um 
die Waaren, welche innerhalb des Grenzbezirks versendet werden oder aus dem Bin- 
nenlande in denselben eingehen, mit dem vorgeschriebenen Transport-Ausweise zu 
versehen. Zu Gelderhebungen sind sie nicht befugt. 
66) Grenz-Ausseher. 
K. 106. 
Die Grenz-Aufseher sollen sich durchaus mit keiner Gelderhebung befassen. Es 
liegt ihnen ob, den Grenzbezirk und die Binnenlinie ununterbrochen zu beaufsich#gen, 
und es sind alle Personen, welche Fuhrwerk, Schiffe, Gepäck oder zollpflichtic- Gegen- 
stände führen, verpflichtet, denselben Folge zu leisten und dasjeuitze zu anterlassen, 
wodurch sie in Ausübung ihres Amtes gehindert werden würden
	        
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