Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Die Grenz-Ausseher sind befugt: 
-a). Frachtfuhrwerk und Heerdenführer anzuhalten, sich den Transport-Ausweis 
vorzeigen, zu lassen, Notizen daraus zu nehmen, und ihn durch äußere Besich- 
tigung der Ladung mit dieser zu vergleichen. Stimmen beide nicht überein, 
so behalten sie die Bezettelung bei sich, und begleiten die Gegenstände in der 
Richtung, worin sie dieselben finden, zur nächsten. Dienststelle (Behörde). 
b) Kiepen-(Butten-), Korb= und Packträger, Handfuhrwerke, Vauernfuhrwerke 
und beladene Lastthiere, welche nicht verpackte Waaren führen, können von 
den Grenz-Aufsehern auf der Stelle reoidirt werden, um sich die Ueberzeu- 
gung zu verschaffen, daß entweder keine zollpflichtigen Gegenstände geladen 
oder diese gehdrig angemeldet sind. Bei. förmlich verpackten Waaren ver- 
fahren sie entweder wie zu a vorgeschrieben ist, oder führen, solche zur Obrig- 
keit des nächsten Orts, um mit diefer eine Nachsuchung. vorzunehmen. Bei 
Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht anregt, daß sie Waaren 
unter'den Kleidern verborgen haben, ist nach Art. 39 des Zollgeseßes zu verfahren. 
Ledig, angegebenes Fuhrwerk ohne Ausnahme können die- Grenz-Aufseher 
anhalten, um Ueberzeugung zu nehmen, daß es wirklich unbeladen ist. 
4). Führer von Schiffsgefässen, welche weniger als fünf Lasten tragen, müssen. 
auf den Anruf der Grenz-Aufleher sobald wie möglich anhalten und, je nach- 
dem es verlangt wird, entweder dem Ufer zusteuern und dort an. schicklichen 
Stellen, anlegen, oder die Ankunft der Grenz-Aufseher abwarten. 
he), Wer Gegenstände führt,, welche von dem. Transport-Ausweise befreiet sind 
G. 84. a—d),, ist verbunden, den- Grenz-Aufsehern zur Stelle die nöthige 
Auskunft zu geben, um sie zu überzeugen, daß die transportirten Gegenstände 
eines Ausweises nicht bedürfen. Kann dieß nicht sofort genügend geschehen, 
so sind die Grenz-Aufseher befugt, den Transport dahin zu führen, wo die 
verlangte Ausbunft mit Sicherheit zu. erlangen ist.. 
Reisende zu. Wagen. mit Gepäck, zu Pferde und zu Fuß mit Felleisen und 
dergleichen, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten Richrung 
nach, dem Grenz-Zollamte befinden, dürfen von den Grenz-Aufsehern gar niche 
ungehalten werden. Treffen sie aber dergleichen Reisende entweder auf einem 
Pr##kte der Zollstraße, wo dieselben das Grenz-Zollamt schon im Röücken 
haben, oder außerhalb einer Zollstratz, so können sie, mit Ausnahme der
	        
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