Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

301. 
oder versprechen läßt, wird vach den über die Bestechung der Staats= und öffent- 
lichen Diener geltenden Gesehen bestraft. 
14) Strafe der Widersetzlichkeit. 
Art. 25. 
Widersehung gegen einen zur Wahrnehmung des Zoll-Interesses verpflichteten 
Beamten oder öffentlichen Diener bei der Ausübung seines Amtes wird nach den 
über die Widersetzung gegen die Obrigkeit oder obrigkeitlichen Diener geltenden 
Gesehen bestraft. 
45) Entschuldigung mit der Unkenntniß der Jollgesetze. 
.⅜„ Art. 26. 
Unbekanntschaft mit den Bestimmungen des Zoll-Gesehes, der Zoll-Ordnung und 
des Zoll-Strafgesetzes und den in Folge derselben bekannt gemachten Verwaltungs-Vor- 
schriften soll Niemand, auch nicht dem Ausländer, zur Entschuldigung gereichen. 
16) Verjährung. 
Art. 27. 
Die Verfolgung der Controle-Vergehen verjährt in einem Jahre, die der Contre- 
bande und Defraudation in drei Jahren. 
II. Von dem Strafverfahren. 
4) Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen. 
Art. 28. D 
In allen Untersuchungssachen wegen Uebertretung des Zollgesetes, der Zoll- 
Ordnung und der hierauf sich gründenden weiteren Verordnungen und Vorschriften 
kommen die allgemeinen gesehlichen Bestimmungen über die Straf-Comperenz und 
über das Verfahren in Strafsachen zur Anwendung, sofern nicht das gegenwärtige 
Geset eigene Bestimmungen enthält. 
2) Verfahren bei der Entdeckung eines Vergehbens. 
Art. 29. 
Die vorlaͤufige Feststellung des Thatbestandes bei Entdeckung einer Zollgesetz- 
Uebertretung erfolgt durch die mit der Wahrnehmung des Zoll-Interesse beauftragten
	        
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