Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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7) Vollstreckung der Strafen. 
Art. 36. 
Kann eine erkannte Geldbuße ganz oder theilweise nicht beigetrieben werden, 
so ist der schuldige Betrag in eine verhaͤltnißmaͤßige Gefaͤngnißstrafe (Art. 19) zu 
verwandeln. . 
Die Verwandlung erfolgt auf den Grund des vorliegenden rechtskräftigen Straf- 
Erkenntnisses durch die zu Erkennung der Gefängnißstrafe zuständige Behörde, welche 
dabei auf eine Prüfung der vorangegangenen Entscheidung nicht eingehen darf. 
Art. 37. 
Der Verurtheilte kann von der statt der Geldbuße bereits in Vollzug gesetten 
Gesängnißstrafe sich nur durch Erlegung des vollen Betrages der erkannten Geld- 
buße befreien. Jedoch kann der Gestraste an der vollen Geldbuße so vielmal einen 
Gulden dreißig Kreuzer abziehen, als er schon Tage an der Gefängnißstrafe erstanden hat. 
8) Erkenntaiß gegen die Vertretungs-Pflichtigen. 
Art. 38. 
Die zum Straf-Erkenntnisse gegen den Angeschuldigten competente Behörde hat 
auch über die Haftungs-Verbindlichkeit eines Andern zu erkennen. Dieser ist über 
die Anschuldigung gleichfalls zu vernehmen, und dessen Haftungs-Verbindlichkeit 
gleichzeitig mit dem Erkenntnisse gegen den Angeschuldigten auszusprechen. 
Dem zur subsidiarischen Hastung Verurtheilten steht auch das Recht des Re- 
kurses zu. 
9) Verfahren in Räcksicht auf verlassene Gegenstände. 
Art. 39. 
Wenn ein Unbebannter, welcher auf einer Uebertretung der ZJollgesetze betroffen 
worden, sich entfernt und abgabepflichtige Gegenstände ohne oder mit anderen Sachen 
zurückgelassen hat, so wird hierüber eine öffentliche Bekanntmachung von der Zoll- 
behörde erlassen, und dreimal von vier zu vier Wochen in die amtlichen Blätter 
eingerückt. Meldet sich hierauf Niemand binnen vier Wochen nach der letzten Be- 
kanntmachung, so werden die Sachen zum Vortheile der Staatskasse verkauft, dem 
Inhaber oder Eigenthümer bleibt aber vorbehalten, seine Anfprüche auf Erstattung 
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