Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Nachdem nun der Fuͤrst auch die Einsetzung in die —— und in 
die Forst= und Jagd-Polizei-Verwaltung nachgesucht, und über die Erfüllung der 
Vorbedingungen für deren Uebernahme sich ausgewiesen hat; so verordnen Wir hie- 
mit, wie folgt: 
g. 1. 
Der sürstliche Forstverwaltungs-Bezirk, welchem in Gemäßheit des F. aö der 
gedachten Deklaration ein, Unseren Oberförstern gleichzustellender Forstverwalter, mit 
dem Sitze zu Wolfegg, vorgesetzt wird, ist nach der Veilage A. in vier Revieve 
abgetheilt, wofuͤr dle erforderlichen Revierfoͤrster nach Maßgabe des #F. 46, Punkt 2, 
der Deklaration angestellt werden. 
K. 2. 
Die fürstlichen Forststellen treten vom 15. Juli d. J. an in Wirksamkeit. Die 
erste Einweisung und Verpflichtung der neuen Veamten geschieht durch einen von 
Unserem Finanz-Ministerium abzuordnenden Commissär. 
K. 3. 
In Ansehung der Einrichtung und der Befugnisse dieser Behörden gilt im All- 
gemeinen Dasjenige, was Wir durch Unsere Verordnung vom 12. Juni 1 823, 
. 45—65, für die fürstlich Taris'schen Forststellen bestimmt haben, so weit nicht 
rücksichtlich der Bestellung der Revierförster in dem erwähnten F. 46, Punkt 2. Un. 
serer Deklaration eine Ausnahme gestattet ist. 
Gegeben, Stuttgart den 25. Juni 1338. 
Wilheim. 
Der Cbef des Finanz= Departements: 
Geheimer Rath Herdegen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Stoats-Sekretär 
Bellnagel.
	        
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