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fuͤr die Holzfaͤllungen in Gemeinde-Waldungen verpflichtete Holzhauer aufzustellen,
bei den K. Forstaͤmtern nachzusuchen, und von diesen nur bei nachgewiesener wirk-
licher Unthunlichkeit der Aufstellung verpflichteter Holzhauer zu gestatten sind.
Namentlich kann eine solche Ausnahme weder durch die Absicht einer sorgfäl-
tigeren Ausnuhung des in den Brennholzschlägen vorkommenden Vau-, Nuß= und
Werk-Holzes, noch durch das Vorgeben einer Erleichterung der Gemeindeglieder in
Hinsicht des zu bezahlenden Holzhauerlohns begründet werden.
In der ersten Beziehung wird dem Zwecke besser entsprochen, wenn besonders
Holzhauer angestellt werden, welche vor oder während der Holzfüällungen alles für
gewisse technische Zwecke taugliche Holz, dessen Veräußerung oder Verwendung zu
Natural-Abgaben den Gemeinden öberlassen bleibtr, auszusuchen und aufzubereiten
haben.
In der zweiten Beziehung ist jede zulässige Kosten-Erleichterung der Gemeinde-
glieder dadurch zu bewirken, daß die Theilnahme an den gemeinschaftlichen Holz-
Fällungen allen denjenigen Gemeinde-Angehdrigen gestatter wird, welche die biezu
erforderliche Tüchtigkeit besißen, und sich für dieses Geschäft in Pflichten nehmen
lassen. Die Forstämter haben daher die Zahl der Holzhauer nicht ohne Grund zu
beschränken, übrigens hievon Diejenigen auszuschließen, welche ihre Zulassung zu
Wald-Ercessen mißbrauchen.
Je wesentlicher die Beobachtung der erneuerten Vorschrift für die wirthschaftliche
Behandlung der Waldungen, besonders bei dem dermaligen Werthe der Wald=
Erzeugnisse, sich darstellt, um so mehr werden die Forstbehörden die Handhabung
derselben sich angelegen seyn lassen, und die Gemeinde-Behörden hiefür mitzuwirken
geneigt seyn.
Stuttgart den 5. Juli 1838. Herdegen.
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Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die erledigte Stadtpfarrei Bietigheim, welche 2820
Kirchengenossen zählt, und deren zur Verwandlung gehbrig vorbereitetes Einkommen