Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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fuͤr die Holzfaͤllungen in Gemeinde-Waldungen verpflichtete Holzhauer aufzustellen, 
bei den K. Forstaͤmtern nachzusuchen, und von diesen nur bei nachgewiesener wirk- 
licher Unthunlichkeit der Aufstellung verpflichteter Holzhauer zu gestatten sind. 
Namentlich kann eine solche Ausnahme weder durch die Absicht einer sorgfäl- 
tigeren Ausnuhung des in den Brennholzschlägen vorkommenden Vau-, Nuß= und 
Werk-Holzes, noch durch das Vorgeben einer Erleichterung der Gemeindeglieder in 
Hinsicht des zu bezahlenden Holzhauerlohns begründet werden. 
In der ersten Beziehung wird dem Zwecke besser entsprochen, wenn besonders 
Holzhauer angestellt werden, welche vor oder während der Holzfüällungen alles für 
gewisse technische Zwecke taugliche Holz, dessen Veräußerung oder Verwendung zu 
Natural-Abgaben den Gemeinden öberlassen bleibtr, auszusuchen und aufzubereiten 
haben. 
In der zweiten Beziehung ist jede zulässige Kosten-Erleichterung der Gemeinde- 
glieder dadurch zu bewirken, daß die Theilnahme an den gemeinschaftlichen Holz- 
Fällungen allen denjenigen Gemeinde-Angehdrigen gestatter wird, welche die biezu 
erforderliche Tüchtigkeit besißen, und sich für dieses Geschäft in Pflichten nehmen 
lassen. Die Forstämter haben daher die Zahl der Holzhauer nicht ohne Grund zu 
beschränken, übrigens hievon Diejenigen auszuschließen, welche ihre Zulassung zu 
Wald-Ercessen mißbrauchen. 
Je wesentlicher die Beobachtung der erneuerten Vorschrift für die wirthschaftliche 
Behandlung der Waldungen, besonders bei dem dermaligen Werthe der Wald= 
Erzeugnisse, sich darstellt, um so mehr werden die Forstbehörden die Handhabung 
derselben sich angelegen seyn lassen, und die Gemeinde-Behörden hiefür mitzuwirken 
geneigt seyn. 
Stuttgart den 5. Juli 1838. Herdegen. 
——.. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Stadtpfarrei Bietigheim, welche 2820 
Kirchengenossen zählt, und deren zur Verwandlung gehbrig vorbereitetes Einkommen
	        
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