Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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zu den am 25. August 1857 zu München geschlossenen Conventionen in Muͤnzsachen 
(Reg. Bl. 1857, Nr. 61, S. 379 ff.) am 21. Juni d. J. ein Vertrag abgeschlossen 
worden ist, und die Ratifikations-Urkunden zu demselben ausgewechselt worden sind 
so wird dessen Inhalt hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 15. Juli 1838. Beroldingen. 
Vertrag. 
Nachdem die Herzoglich Sachsen-Meiningen'sche Regierung die Absicht zu erkennen 
gegeben hat, den zwischen den Staaten von Bayern, Wärttemberg, Baden, Hessen- 
Darmstadt und Nassau, dann der freien Stadt Frankfurt am 25. August 1837 abge- 
schlossenen Münz-Conventionen beizutreten, und nachdem die Regierungen von Würt- 
temberg, Baden, Hessen-Darmstadt und Nassau, so wie Bürgermeister und Rath 
der freien Stadt Frankfurt das K. Baperische Staats-Ministerium des königlichen 
Hauses und des Aeußern ermächtigt haben, in ihrem Namen über den Beitritt des 
Herzogthums Sachsen-Meiningen zu dem, durch die erwähnten Conventionen gegrän, 
deten Münzoerein zu unterhandeln, und einen eigenen Vertrag abzuschlietzen, so ist. 
in Folge dessen, zwischen dem K. Bayerischen Stagts-Ministerium des königlichen 
Hauses und des Aeußern für sich und im Namen der genannten Vollmachtgeber 
einerseits, dann dem unterzeichneten Bevollmächtigten Namens des Herzoglich Sachsen- 
Meiningen'schen Landes-Ministeriums andererseits, vorbehältlich der Ratifkkation, 
folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
Art. 1. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningen'sche Regierung tritt mit dem ganzen Umfange 
des Herzogthums der zwischen den Königreichen Bayern und Württemberg, den 
Großherzogthümern Baden und Hessen-Darmstadt, dem Herzogthume Nassau und 
der freien Stadt Frankfurt abgeschlossenen Münz-Convention vom 25. August 1837 
und der an demselben Tage von den Bevollmächtigten der genannten Staaten abge- 
schlossenen besonderen Uebereinkunft, die Scheidemünze betreffend, unter der Ver- 
bindlichkeit bei, die Bestimmungen dieser Conventionen in allen ihren Punkten zu 
vollziehen und vollziehen zu lassen.
	        
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