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den Vorschriften der Verordnungen vom 13. April 1808, Abschnitt B.
(Reg. Bl. S. 205) und vom 2. April 1810 (Reg. Bl. S. 109) nur in feuer-
festen Gewölben, und die zum Verkaufe vorräthigen Reib-Feuerzeuge von
den Fabrikanten nur innerhalb des Fabrik-Lokals, von den Kaufleuten aber,
welche nur geringere Quantitäten davon im Vorrathe haben
dürfen, nur abgesondert von anderen Gegenständen aufbewahrt werden.
4) Die Orts= und Bezirks-Polizeibehörden haben über die genaue Beobachtung
der vorstehenden Bestimmungen zu wachen, und alle Verfehlungen, die zur
Anzeige kommen, zu untersuchen und nach der Analogie der in der allge-
meinen Feuer-Polizei-Verordnung vom 15. April 1808 enthaltenen Bestill-
mungen zu bestrafen, oder nach Umständen der vorgesetzten höheren Sten.
zum Straf-Erkenntnisse vorzulegen.
Auch haben die Orts= und die Ober-Feuerschauer bei ihren periodischen
VBisitationen von den Fabrik= und Material-Vorraths-Lokalen der Fabrikanren
und den Magazinen der Kaufleute Einsicht zu nehmen.
Stuttgart den 51. Juli 1858. Schlayer.
e() Bekanntmachung der in den Etatsjahren 1850—58 zu Ergänzung unzureichender Schullehrer=
» Gehalte aus der Staatskasse bewilligten Beitraͤge.
An Gemeinden, welche die gesetzlichen Gehalte ihrer Volksschullehrer nicht voll-
ständig aufzubringen vermögen, sind von Seiner Majestät dem König in den
Etatsjahren 1836—58 folgende jährliche Beiträge der Staatskasse in widerruflicher
Weise verwilligt worden, und zwar:
I. Im Etatsjahr 1856—37
1) der Gemeinde Maulbron . 120fl.
2) der Gemeinde Laͤmmersbach, Oberamts Vacknang, zu den
vorher verwilligten 30 fl. 24 kr. . .. . 98 fl.
5) der Gemeinde Murrhärle, desselben Oberamts, neben dem
seitherigen Beitrage von 9 fl. 56 kr. . 80 fl.
4) der Gemeinde Nassach, Oberamts Morbach neben vem 2
herigen Gratial von 9 fl. 36 kr. . 80 fl. 24 kr.