Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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#a) in der fürstlichen Residenzstadt Hechingen durch den aus Auftrag der K. Re- 
gierung des Schwarzwaldkreises hiezu zu bestellenden Oberfeuerschauer des. 
nächstgelegenen K. Oberamts in Gemeinschaft mit dem von der fürstlichen 
Regierung für das fürstliche Gebiet zu ernennenden Oberfeuerschauer; 
5o0 auf dem Lande durch den letteren allein besorgt. — 
-. Art. 10. 
Die Abstellung und Bestrafung der vorgefundenen Maͤngel und Vergehungen 
in bau- und feuerpolizeilicher Hinsicht, wie die Ertheilung von Bau-Concessionen, 
bleibt den fuͤrstlichen Behoͤrden uͤberlassen, wogegen Dispensationen von den gesetz- 
lichen Bauvorschriften nur mit Zustimmung der K. Regierung des Schwarzwald- 
Kreises und nach Beschaffenheit des Falles des K. Ministerium des Innern ertheilt 
werden können. , . 
Die fuͤrstliche Landes- Regierung wird von allen zu ihrer Kenntniß kommenden, 
der Brandschadens-Versicherungs-Ordnung zuwiderlaufenden Verfehlungen der Pri- 
vaten oder der Behörden der K. Regierung des Schwarzwaldkreises sogleich unter 
Aktren-Mittheilung Nachricht geben und deren Verfügungen dem betreffenden Be- 
rksamte zum sofortigen Vollzuge mittheilen. 
Art. 11. 
Die K. Regierung des Schwarzwaldkreises ist berechtigt, alle drei Jahre, so wie 
auf außerordentliche Veranlassung auch unter der Zeit, die örtlichen und bezirksamt= 
lichen Brandversicherungs-Kataster und sonstigen auf die Brandschadens-Versicherun gen 
bezüglichen Akten, die Feuerlösch-Anstalten und Geräthschaften, die Protokolle der 
Lokal= und Ober-Feuerschauer, die Abten über die ertheilten Bau-Concessionen, ferner 
über die Untersuchung der Bau= und Feuerpolizei-Vergehen und der Verfehlungen 
gegen die Brandschadens-Versicherungs-Ordnung, so wie über die Handhabung der 
Gesehe und Verordnungen in Vetreff der Versscherung des beweglichen. Vermögens 
gegen Brandschaden bei den fürstlichen Bezirksämtern durch einen abzuordnenden 
Commissär, dessen Diäten und Reisekosten nach dem Wörttembergischen Regulatio 
zu bemessen sind, visitiren zu lassen. 
Derselbe hat namentlich auch die neuen oder erhöhten Einschäbungen zu beachten, 
und, wenn ihm dieselben unverhältnißmäßig hoch erscheinen sollten, darüber die
	        
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