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#. 16.
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besitzer ausgezeichneter Fabrikate, Werk-
zeuge, Maschinen ꝛc. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum
zur anschaulichen Kenntniß zu bringen.
C. 17.
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der äußere Umkreis der Rennbahn, sondern
auch die Rennbahn selbst, lestere jedoch nur bis zu Anfang der Preistvertheilung,
geöffner.
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschla-
genen Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises
angewiesen. Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eintritt
in die inneren, zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Räume
zur Verhütung jeden Unfalls verboten.
K. 18.
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplahe nur Fußgängern, mit
gänzlichem Ausschlusse von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen
bleibt, bei unachsichtlichem Verluste des Hundes, verboten.
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen bloß auf die eigene Sicherheit und
möglichste Beqnemlichkeit der Zuschauer berechyer sind, desto gewisser glaubt man
sch der Hoffnung überlassen zu dürfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch un-
bescheidene Zudringlichkeit gestört, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der
aufgestellten Sicherheitswachen von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die
gebührende Folge geleistet werde.
Stuttgart den 28. August 1858. Schlaper.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Degenfeld, Debanars Aalen,
welche 202 Kirchengenossen zählt, und deren verwandeltes Einkommen nach den
Preisen des Sportelgesetzes zu 680 fl. berechnet ist, haben sich binnen vier Wochen
bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden.