Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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#. 16. 
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besitzer ausgezeichneter Fabrikate, Werk- 
zeuge, Maschinen ꝛc. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum 
zur anschaulichen Kenntniß zu bringen. 
C. 17. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der äußere Umkreis der Rennbahn, sondern 
auch die Rennbahn selbst, lestere jedoch nur bis zu Anfang der Preistvertheilung, 
geöffner. 
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschla- 
genen Schaugerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises 
angewiesen. Dagegen ist das Eindringen unter die Schaugerüste, so wie der Eintritt 
in die inneren, zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten Räume 
zur Verhütung jeden Unfalls verboten. 
K. 18. 
In gleicher Absicht ist der Zutritt zu dem Schauplahe nur Fußgängern, mit 
gänzlichem Ausschlusse von Wagen und Pferden, gestattet. Hunde mitzuführen 
bleibt, bei unachsichtlichem Verluste des Hundes, verboten. 
Je mehr diese polizeilichen Anordnungen bloß auf die eigene Sicherheit und 
möglichste Beqnemlichkeit der Zuschauer berechyer sind, desto gewisser glaubt man 
sch der Hoffnung überlassen zu dürfen, daß die Ordnung des Festes nicht durch un- 
bescheidene Zudringlichkeit gestört, vielmehr den Anweisungen und Warnungen der 
aufgestellten Sicherheitswachen von Jedermann, ohne Unterschied des Standes, die 
gebührende Folge geleistet werde. 
Stuttgart den 28. August 1858. Schlaper. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Degenfeld, Debanars Aalen, 
welche 202 Kirchengenossen zählt, und deren verwandeltes Einkommen nach den 
Preisen des Sportelgesetzes zu 680 fl. berechnet ist, haben sich binnen vier Wochen 
bei dem evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden.
	        
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