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Hermeneutik des wmischen Rechts, in Verbindung mit exegetischen Uebungen,
viermal wöchentlich Prof. Dr. Lang. »
Die deutsche Staats= und Rechtsgeschichte, nach seinem Grundrisse und
mit Rücksicht auf Eichhorn, fünfmal wöchentlich von 8—-9 Uhr Prof. Michgelic,
(der diese Vorlesung künftig wieder je im Winterhalbjahre halten wird).
Das deutsche Privatrecht nach Eichhorn trägt svor in sechs wöchentlichen
Stunden von 3—4 Uhr Prof. Dr. Reyscher.
Das gemeine deutsche und württembergische Lehenrecht, mit Ein-
schluß der Lehre von den lehenbaren Bauergütern nach seinem Grundrisse, dreimal
wöchentlich von 10-11 Uhr Prof. Dr. Michaelis.
Dasselbe Collegium (mit Einschluß der Lehre von den Bauerlehen) nach
Eichhorn, dreimal in der Woche, Prof. Dr. Reyscher.
Das gemeine deutsche und württembergische Handels= und Wech—
selrecht nach seinem Grundrisse und unter Beiziehung von Mittermaiers Grund-
sätzen des deutschen Privatrechts (fünfre Ausgabe 1853), von 10—11 Uhr Pros.
Dr. Michaelis. «
DaswürttembergischePrivatrechtnachscinemGrundrisseundmith--
zugnahme auf Waͤchters Handbuch des wuͤrttembergischen Privatrechts (Bd. J. 1838),
fünfmal von 5—4 Uhr und in einer sechoten noch zu bestimmenden Stunde, Der-
elbe.
f Das deutsche und württembergische Staatsrecht, Prof. Dr. R. v. Mohl
sechsmal wöchentlich von 10—11 Uhr. (Prof. Michgelis wird jene Vorlesung
känftig wieder im Sommerhalbjahre halten.)
Des deutschen und württembergischen Strafrechts besonderen Theil
wird Kanzler v. Wächter fünfmal wöchenrlich Abends von 5—7 Uhr vortragen.
Das gemeine katholische und protestantische Kirchenrecht, mit beson-
derer Beräcksichtigung der württembergischen Gesetze und Einrichrungen, täglich von
11—12 Uhr Prof. Dr. Lang.
Die Theorie des gemeinen deutschen und württembergischen Civil-
Prozesses, nach seinem Lehrbuche (Tübingen 1856), sechsmal wöchentlich von
8—9 Uhr und in einer siebenten später zu bestimmenden Stunde, Prof. Dr. Scheurlen.
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