Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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5) Bekanntmachung, betreffend die Pässe fuͤr diejenigen Auswanderer, welche in einem Nieder- 
laͤndischen Seehafen sich einschiffen wollen. 
Nach einer Mittheilung der K. Niederländischen Gesandtschaft ist mit Aufhebung 
der früheren Beschlüsse vom 28. Februar und 12. Juli 1828, und 50. Mai und 
9. Juli 1832 (vergl. Reg. Bl. von 1823, S. 1 6 u. 687, und von 1832 S. 68 
u. 227) durch neuere Verordnung der K. Niederländischen Regierung vom 28. De- 
cember 1857 allen Rhedern, Schiffsmaklern und Cargadoren im Königreiche der 
Niederlande, welche die Transportirung von Auswanderern unternehmen wollen, 
zur Pflicht gemacht worden, einer von ihrer Ortsobrigkeit ernannten Aufsichts-Com- 
mission die Anzeige von der Zahl der Personen, deren Transporte sie zu besorgen 
gesonnen sind, zu machen, und gewisse die Sicherheitsleistung für deren Unterhalt 
und richtige Einschiffung bezweckende Notariats-Urkunden, nebst namentlichen Ver- 
zeichnissen der zu verschiffenden einzelnen Auswanderer zu übergeben, wovon sofort, 
insosern sie als genügend erkannt worden sind, beglaubigte Abschriften der Behörde 
der Grenzstation zur Controle zugestellt werden, und auf deren Einsicht hin die be- 
treffenden K. Niederländischen Gesandtschaften allein ermächtigt seyn sollen, den 
Pässen gedachter Auswanderer ihr Visa zu derleihen. 
Die K. Oberämter werden baher angewiesen, denjenigen Personen, welche zum 
Behufe der Auswanderung über einen K. Niederländischen Seehafen Reisepässe bei 
ihnen nachsuchen, die Belehrung zu ertheilen, daß diesen Pässen das Bisa der 
K. Niederländischen Gesandtschaft nur dann ertheilt werde, und daher auch die Aus- 
stellung derselben nur dann stattfinden könne, wenn sie sich darüber ausweisen, daß 
ste mit einem Rheder, Schiffsmakler oder Cargador im Königreiche der Niederlande 
contrahirt haben, von dem nach seinen von der K. Niederländischen Gesandtschaft 
durch Beglaubigung als den neueren Vorschriften entsprechend erkannten Papieren 
die durch diese Vorschriften bezweckte Sicherheit für ihren Unterhalt und ihre richtige 
Einschiffung geleistet worden fey. 
Darüber, daß eintretenden Falls der fragliche Ausweis geführt worden, ist in 
den Nässen selbst das Geeignete kurz anzumerken. 
Stuttgart den 26. September 1838. 
Schlaper.
	        
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