Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Nro. 50. 
Regierungs---Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
1 Mittwoch den 24. — 1838. 
Inhalt. 
Könial. „Deet Königliches Eeseh, betreffend abgeaͤnderte provisorische Bestimmungen gegen den Büͤcher- 
Nach 
W der Departemeuts. TLermin zur Vornihme der nächsten Semesterprifung der Justiz= 
Referendire. — Verfügung hinsschtlich der Vollziehung des Geseges votn 17. Oktober d. J., betreffend 
abgeänderte provisorische Besiimmungen gegen den Bücher: Nachdruck. — Mah rer cooden Civil= 
Verdieust= Medaille an den Ausseher des Naturalien= Cabinets, Bopp. — Verfügung, die Ernennung 
eines —— Hohenlohe-Kirchberg'schen Revierförsters betrefent. 
  
  
  
  
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliches Geseé, 
betreffend abgeänderte provisorische Bestimmungen gegen den Bücher-Nachdruck. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Bis zum Erscheinen eines definitiven Geseßes gegen den Büchernachdruck ver- 
ordnen und verfügen Wir, unter Abänderung Unseres, unter dem 22. Juli 1836 
über diesen Gegenstand erlassenen provisorischen Gesetzes, nach Anhörung Unseres 
Geheimen-Naths und unter Zustimmung L erer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Die im Kobrigteiche oder einem anderen im beutschen Bunde begriffenen Staate 
seit dem 1. Januar 1638 erschlenenen und kuͤnftig erscheinenden schriftstellerischen und
	        
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