Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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h) Bekanntmachung, die Entfernung der neu errichteten Poststation Gundelsheim von Heilbronn betreffend. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 20. Juli d. J., die Errichtung 
cines Postamts zu Gundelsheim, Oberamts Reckarsulm, betreffend (Reg. Bl. S. 322), 
wird hiedurch zur ôffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Entfernung dieser Station 
von Heilbronn neuerlich zu 17 Posten festgesest worden ist. 
Stuttgart den 29. Oktober 1838. Schlaper. 
Pc) Verfügung, betreffend die zeitige Kenntnißnahme der Polizeibehdrden von unglücklichen Geburten. 
Um die amtliche Erhebung von Kunstfehlern und Pflichtwidrigbeiten, welche 
bei unglücklichen Geburten untergelaufen sind, mehr als bieher sicher zu stellen, 
wird hiemit in Gemäßheit höchster Entschließung vom 31. Oktober verfügt, wie folgt: 
1) Wenn eine Schwangere während ihrer Entbindung, oder eine Wöchnerin 
vor Ablauf der ersten vier Tage ihres Wochenbetts stirbr, so sind sowohl 
die Hebamme als der Geburtshelfer, welche zur Hülfeleistung gerufen wur- 
den, unter allen Umständen schuldig, von dem Ereignisse ungesäumt amtliche 
Anzeige zu machen. 
Dieselbe Verpflichtung haben die Hebammen und Geburtshelfer in 
Fällen, wo der Tod einer Wöchnerin in der zweiten Hälfte der ersten Woche 
nach ihrer Entbindung erfolgt, alsdann, wenn bei der Entbindung der Ver- 
storbenen außerordentliche Zufälle oder Hülfeleistungen statt gefunden haben. 
2) Die Hebamme hat ihre Anzeige (unabhängig von der Verpflichtung, jede 
Geburt für den Zweck der Kirchenregister zur Kenntniß der Obrigkeit zu 
bringen) bei dem gemeinschaftlichen Unteramt (dem Pfarr= und Schult- 
heißenamt) zu machen, und hiebei die näheren Umstände der Geburt und 
des Todes nach den in den Hebammen-Tabellen vorgeschriebenen Rubriken 
genan anzugeben. 
Das gemeinschaftliche Unteramt aber hat diese Anzeige schleunig zur 
Kenntnif des Oberamtsarztes zu bringen. 
5) Dem Geburtshelfer, der bei der Geburt Hülfe leistete, liegt ob, gleichzeitig 
eine die wesentlichsten Momente des Falles umfassende Darstellung dem 
Oberamtsarzte unmittelbar zu übersenden.
	        
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