Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Behoͤrden Mittheilung von solchen Contraventionen zu machen, worauf diese Be- 
hoͤrden, in Gemaͤßheit der in den Artikeln 3 und 4 gegenseitig übernommenen Ver- 
pflichtung, alle gesetzlichen Mittel anzuwenden haben, welche zur Feststellung der 
Contravention Behufs deren Bestrafung führen könnten, gleich als wenn es sich um 
eine gegen die eigene Zoll= (Steuer-) Gesetzgebung verübte Contravention handelte. 
Art. 6. 
Eine Auslieferung der Contravenienten tritt in dem Falle nicht ein, wenn sie 
Unterthanen desjenigen Staates, in dessen Gebiete sie angehalten worden, oder eines 
mit diesem im Zoll= (Steuer-) Verbande stehenden Staates sind. 
Im anderen Falle sind die Contravenienten demjenigen Staate, auf dessen Ge- 
biete die Contravention verübt worden ist, auf dessen Requisition, oder, nach Ermessen, 
auch ohne eine solche, zur Untersuchung und Bestrafung auszuliefern. 
Art. 7. 
Die contrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die in ihrem 
Gebiete sich aufhaltenden Fremden, Lebßtere, wenn deren Auslieferung nicht nach 
Art. 6 erfolgt ist, wegen der auf dem Gebiete eines andern der contrahirenden 
Staaten begangenen Contraventionen oder ihrer Theilnahme an selbigen, auf die von 
diesem Staate ergehende Requisition ebenso zur Untersuchung zu ziehen, als ob die 
Contravention auf eigenem Gebiete und gegen die eigene Gesetzebung begangen wäre. 
Die Uebertretungen von Zoll= (Steuer-) Geseßen eines jeden der paciscirenden 
Staaten werden nach eben den Strafgeseben geahndet, welche in dem Staate, in 
welchem die Untersuchung und Bestrafung eintritt, hinsichtlich gleicher Vergehen gegen 
die eigenen Zoll= (Steuer-) Geseße vorgeschrieben sind. 
Auch kommen in Hinsicht der mit den Contraventionen concurrirenden gemeinen 
Verbrechen oder Vergehen alle diejenigen criminalrechtlichen Bestimmungen zur An- 
wendung, welche in Beziehung auf die von Inländern im Auslande begangenen 
Verbrechen oder Vergehen in jedem Staate gelten. 
. Art. 8. 
In den nach Art. 7 einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug auf die Fest- 
stellung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behdrden, Beamten oder 
Angestellten (Bediensteten) desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Contravention 
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