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Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden
Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den derzeit bestehenden dießfallsigen
K. Preußischen Gesehen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Be-
siimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und
Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen
oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die oberste Steuerbehörde zu
Hannover zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen.
Art. 5.
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preußen be-
stehenden gesehlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den
fraglichen Hannsverischen Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen
der Zustimmung der K. Hannöverischen Regierung.
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in
den K. Preußischen Staaten allgemein getroffen werden.
Art. 4.
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und den in
Rede stehenden K. Hannsverischen Landestheilen auf, und es können alle Gegenstände
des freien Verkehrs aus leßteren frei und unbeschwert in die Preußischen und in
die mit Preußen im Zoll-Vereine befindlichen Staaten, und umgebehrt aus diesen
in jene eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehaltez
%) der zu den Staats-Monopolien gehdrenden Gegenstände Salz und Spiel-
Karten), ingleichen der Kalender, nach Maßgabe der Art. 5 und 6;
b) der im Innern des Zoll-Vereins, nach den auch für die fraglichen K. Hanns-
verischen Landestheile in Anwendung kommenden Vereinbarungen, einer
Ausgleichungs-Abgabe unterworfenen Erzeugnisse;
e-) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahiren-
den Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht
oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien