Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden 
Gesetze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben in Uebereinstimmung mit den derzeit bestehenden dießfallsigen 
K. Preußischen Gesehen, Tarifen, Verordnungen und sonstigen administrativen Be- 
siimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesetze, Tarife und 
Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen 
oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch die oberste Steuerbehörde zu 
Hannover zur öffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Art. 5. 
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preußen be- 
stehenden gesehlichen Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den 
fraglichen Hannsverischen Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen 
der Zustimmung der K. Hannöverischen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in 
den K. Preußischen Staaten allgemein getroffen werden. 
Art. 4. 
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und den in 
Rede stehenden K. Hannsverischen Landestheilen auf, und es können alle Gegenstände 
des freien Verkehrs aus leßteren frei und unbeschwert in die Preußischen und in 
die mit Preußen im Zoll-Vereine befindlichen Staaten, und umgebehrt aus diesen 
in jene eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehaltez 
%) der zu den Staats-Monopolien gehdrenden Gegenstände Salz und Spiel- 
Karten), ingleichen der Kalender, nach Maßgabe der Art. 5 und 6; 
b) der im Innern des Zoll-Vereins, nach den auch für die fraglichen K. Hanns- 
verischen Landestheile in Anwendung kommenden Vereinbarungen, einer 
Ausgleichungs-Abgabe unterworfenen Erzeugnisse; 
e-) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahiren- 
den Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht 
oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien
	        
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