Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das Hauptzoll- 
oder Haupt-Steueramt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren 
Resultaten Kenntniß zu nehmen. 
" Artt. 15. 
Die Untersuchung und Bestrafung der in den anzuschließenden herzoglichen 
Landestheilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Braunschweigischen Gerichten 
zwar nach Maßgabe des daselbst zu publicirenden Zoll-Strafgesehßes, jedoch nach den 
ebendaselbst für das Verfahren jeht schon bestehenden Normen und Competenz- 
Bestimmungen. 
Art. 16. 
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiscirten Gegenstände 
fallen, nach Abzug der in Uebereinstimmung mit den deßhalb in Preußen bestehenden 
Bestimmungen zu berechnenden Denuncianten-Antheile, dem herzoglich Braunschwei- 
gischen Fiscus zu. *i 
Art. 17. « 
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über die 
wegen verschuldeter Zoll-Vergehen von Braunschweigischen Gerichten verurtheilten 
Personen bleibt Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Braunschweig 
vorbehalten. 
Art. 18. 
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Preußen und Braun- 
schweig in Bziehung auf das Fürstenthum Blankenburg nebst dem Seiftsamte 
Walkenried, das Amt Calvörde, den herzoglichen Antheil des Dorfes Pabstdorf und 
das Dorf Hessen eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben stattsinden, und der Ertrag dieser. Einkünfte nach dem Ver- 
hältnisse der Bevölkerung getheilt werden. 
Art. 19. 
Da die im Herzogthume Braunschweig derzeit bestehenden Eingangs-Abgaben 
wesentlich niedriger sind, als die Eingangs-Zölle des Konigreichs Preußen und der 
mit demselben im Zoll-Vereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich die herzog- 
lich Braunschweigische Regierung, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen. 
4.
	        
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