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Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das Hauptzoll-
oder Haupt-Steueramt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren
Resultaten Kenntniß zu nehmen.
" Artt. 15.
Die Untersuchung und Bestrafung der in den anzuschließenden herzoglichen
Landestheilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Braunschweigischen Gerichten
zwar nach Maßgabe des daselbst zu publicirenden Zoll-Strafgesehßes, jedoch nach den
ebendaselbst für das Verfahren jeht schon bestehenden Normen und Competenz-
Bestimmungen.
Art. 16.
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiscirten Gegenstände
fallen, nach Abzug der in Uebereinstimmung mit den deßhalb in Preußen bestehenden
Bestimmungen zu berechnenden Denuncianten-Antheile, dem herzoglich Braunschwei-
gischen Fiscus zu. *i
Art. 17. «
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über die
wegen verschuldeter Zoll-Vergehen von Braunschweigischen Gerichten verurtheilten
Personen bleibt Seiner Durchlaucht dem Herzoge von Braunschweig
vorbehalten.
Art. 18.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Preußen und Braun-
schweig in Bziehung auf das Fürstenthum Blankenburg nebst dem Seiftsamte
Walkenried, das Amt Calvörde, den herzoglichen Antheil des Dorfes Pabstdorf und
das Dorf Hessen eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und
Durchgangs-Abgaben stattsinden, und der Ertrag dieser. Einkünfte nach dem Ver-
hältnisse der Bevölkerung getheilt werden.
Art. 19.
Da die im Herzogthume Braunschweig derzeit bestehenden Eingangs-Abgaben
wesentlich niedriger sind, als die Eingangs-Zölle des Konigreichs Preußen und der
mit demselben im Zoll-Vereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich die herzog-
lich Braunschweigische Regierung, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen.
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