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genuͤgend betrachtet, und von der Anlegung eines anderweiten Verschlusses abgestanden
werden. Diese Erleichterung kann auch dann stattfinden, wenn die geladenen Waaren
nicht kolliweise, sondern im Ganzen unter Verschluß gesetzt sind.
Art. 10.
Zur Vermeidung des Aufenthalts, welchen die Abfertigung der von Münden in
das Zollvereinsgebiet übergehenden Waaren in der gewöhnlichen Art an der Grenze ver-
ursachen würde, wird eine Vorabfertigung dieser Waaren vor ihrem Abgange von
Münden durch daselbst Seitens des Zollvereins zu stationirende Beamte bewirkt werden.
Art. 11. Zr
An den gemeinschaftlichen Grenzen soll eine, den gegenseitigen Verkehrs-Ver-
hältnissen entsprechende Anzahl von Zoll= (Steuer-) Aemtern mit angemessenen Er-
hebungs= und Abfertigungs-Befugnissen bestehen, und wird, soweit es daran jetz
fehlen möchte, dem Mangel abgeholfen werden.
Art. 12.
Für die Durchfuhr durch das Preußische Gebiet auf den nachstehend bezeichneten
Straßen, von welchen die erstere dem Durchgangs-Verkehre wiederum geöffnet werden
soll, nämlich:
-.) in der Richtung von Hameln nach Osnabrück über Herford und Huͤckerkreuz,
und umgekehrt, und
b) in der Richtung von Hannover oder Hildesheim nach Osnabruͤck uͤber
Minden und Pr. Oldendorf, und umgekehrt,
wird die Durchgangs-Abgabe
ad a) auf fünfzehn Silbergroschen, und
ad b) auf zehn Silbergroschen
für die Pferdelast ermäßigt.
Deagegen soll die für die Durchfuhr auf der Straße von Halberstadt nach Helmstedr,
und umgekehrt bei Hohnsleben bisher entrichtete Durchgangs-Abgabe hinwegfallen.
So geschehen, Hannover am ersten November 1837.
L. 3.) Carl Wilhelm Ernst Frciherr v. Canit (L. S.) Georg Friedrich Freiherr v. Falcke.
und Dallwict#. (I. S.) Ernst Friedrich Georg Hüpeden.
CQ. S.) Eduard Wilhelm Engelmann. (I. S.) Gerhard Friedrich August Jansen.
(L. S.) August Philipp Christian Theodor v. Ams-
berg.