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Es spricht hiefür insbesondere auch die Analogie des K. 17 der vorerwähnten
Instrubtion zu Vollziehung des Sportelgesehes.
. 5.
Depositen.
Nach der allgemeinen Fassung des Geseßtzes unterlicgen auch die von Amtswegen
geschehenen Depositionen dem Sportel-Ansahe. Dieß ergiebt sich noch besonders aue.
der Geschichte der Entstehung dieser Rubrik des Sportel-Tarifs.
Hiernach ist auch die Deposition von Obligationen und anderen Dokumenten 2c.
der Gantmassen, wenn gleich solche von den Gerichten angeordnet worden, nicht mehr.
sportelfrei.
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(fällt weg).
g. ö.
Erbschaften und Vermächtnisse.
Nach dem Art. 47 des Gesehes sind die beibehaltenen gucht- und Waisenhaus-
Gefälle an den geeigneten Stellen dem Sportel-Tarif einverleibt worden.
Es lag hiebei die Absicht durchaus nicht vor, an diesen Gesällen irgend etwas
abzuändern; daher ist die zu Gunsten der frommen Stiftungen in der K. Verordnung
vom 11. Februar 1810, 9. 15, Nro. 8 (Reg. Bl. S. 60), enthaltene Bestimmung nichr
als aufgehoben zu betrachten, wenn gleich der Sportel-Tarif die dieffällige Ausnahme
nicht wiederholt ausgesprochen hat.
KS. 6.
Eröffnung von letzten Willens-Verordnungen.
Die Bezirbsgerichte sind darauf aufmerksam zu machen, daß die Eröôffnung von
letzten Willens-Verordnungen den Gemeinderäthen oder Waisengerichten nur dann
übertragen werden darf, wenn sämtliche Betheiligte darum ansuchen. Von
Letteren ist in diesem Falle, neben der für die Staatsbasse einzuziehenden Sxortel,
die Belohnung der beizuziehenden Gemeinderathsglieder zu übernehmen, welche nach,
dem für die Waisengerichts-Mitglicder bestehenden Maaßstabe (Gerichts-Notariats-
Edit, Art. XXI.) um so mehr zu berechnen ist, als jener Eröffnungsakt wohl meistens
mit dem Beginnen des Tbeilungsgeschäftes in Berbindung gesebht wird.