Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Entwerfung eines Strafgesetzbuchs auf die wegen der Cassenreste der Postbeamten etwa 
noͤthigen besonderen Vestimmungen werde Ruͤcksicht genommen werden. 
7) Erlaß des Criminal-Senats des K. Ober-Tribunals an die 
Criminal-Senate der K. Gerichtshöfe, vom 7. April 1820, 
betreffend: die Ablieferung noch nicht abgeurtheilter Inquisiten an den präsumtiven Strafort, und die 
Berechnung der Strafzeit in einem solchen Falle. 
Aus Veranlassung eines Specialfalls wurde der Criminal-Senat des K. Ober- 
Tribunals durch Justiz-Ministerial-Erlaß zum Gutachten über die Frage ausgefordert: 
in welchen Fällen die Ablieferung eines noch nicht abgeurtheilten Inquisiren 
an den präsumtiven Strafort nach richtigen Strafrechtsprinzipien stattfinden 
könne, von welcher Gerichtsstelle solche zu verfügen, und wie es alödann 
mit der Berechnung der Strafzeit zu halten wäre? 
Vorstehende Frage wurde von dem Eriminal-Senate dahin beantwortet, daß 
1) wenn Lokalverhältnisse 2c. die vorläufige Ablieferung eines noch nicht abge- 
urtheilten Inquisiten in den benachbarten Strafort zur einstweiligen sicheren 
Verwahrung desselben erheischen sollten, dieser Maßregel zwar an sich statt 
zu geben, und die Verfügung derselben nach vorgängiger genauer Untersu- 
chung über den zeitlichen Mangel eines angemessenen andern Lokals dem 
Erbenntnisse des kompetenten Kreisgerichtshofs, unter Communikation mit 
der betreffenden Administrativstelle, zu überlassen wärc, übrigens dem Inqui- 
siten die Zeit einer solchen vorläufsigen Verwahrung am präsumtiven Straf= 
Ort bei der Strafbestimmung nicht weiter, als nach den Umständen des Falls 
der erstandene Arrest überhaupt zu berücksichtigen bommt, in Anschlag gebracht, 
so wie derselbe andererseits auch während der befragten Detentionszeit sters 
von den wirklichen Sträflingen abgesondert verwahrt, in Kost und Behand- 
lung den Verhafteten in den Untersuchungs-Gefängnissen gleich gehalten, 
und bloß insofern zu leichteren Arbeiten auf dießfallsige Verfügung des kom- 
petenten Gerichtshofs nach vorgängiger Communikation mit der Administrativ- 
Stelle gebraucht werden sollte, als dieses in den Untersuchungs-Gefängnissen 
nach den aufzustellenden, im vierten Edikt . 226 angedeuteten allgemeinen 
 
	        
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