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Grundsähen bei Gefangenen zu deren Beschäftigung, und um sie die Kosten
ihrer Verpflegung verdienen zu lassen, bünftig stattfinden wird, daß aber in
der Regel
kein Inquisit, der nicht wirklich abgeurtheilt, oder von welchem gegen das
Erkenntniß erster Instanz nicht bloß in Absicht auf das Strafmaß, sondern
wegen der Strafart oder der Strafe überhaupt der Rekurs ergriffen, oder dessen
Untersuchungssache gesetzlich zur Revisson geeignet ist, an den präsumtiven
Strafort abgeliefert werden könne, um die Strafe vorläufig anzutreten und
als ein Sträfling behandelt zu werden.
Einer Abweichung von dieser Regel dürfte nur für seltene außerordentliche Fälle,
wo die Schuld des Inquisiten unbezweifelt, der vôllige Schluß der Sache aber und
die Fällung des Erbenntnisses wegen besonderer Verhältnisse erst nach einem längeren
Zeitverlauf zu erwarten ist, stattgegeben, namentlich eine solche nur für den Fall, wenn
gegen einen oder einige von mehreren Inquisiten, die voraussichtlich keine Lebens--
sondern eine bloße Freiheitsstrafe zu gewarten haben, die Untersuchung geschlossen und zu
einem Straferkenntnisse reif, gegen die übrigen aber solche noch geraume Zeit fortzusehen
und das Urtheil des Zusammenhangs wegen gegen sämtliche Inquisiten zugleich zu
fällen wärc, zugelassen werden, und die Beurtheilung und Verfügung hierüber sollte
in jedem cinzelnen Falle ausschließlich dem K. Ober-Tribunal, auf den Grund eines
umstaͤndlichen abtenmäßigen Berichts von dem betreffenden Gerichtshofe, vorbehalten
bleiben. .
In Beziehung auf einen solchen Ausnahmsfall gieng dann die Ansicht des
Criminal-Senats weiter dahin, daß, wenn der Stand der Untersuchung gegen den
Tnquisiten derselbe bleibe, dem Inquisiten seine Strafzeit von dem Tage der Einkic-
ferung in den Strafort zu laufen anfange, wenn aber in der Folge noch ein weiteres
Verfahren eintreten, und durch das Resultat desselben ein weiterer oder höherer Rcar
des Inquisiten sich herausstellen würde, der erkennende Gerichtshof jedesmal darüber
cognosciren sollte, wie viele Zeit von dem vorläufigen Aufenthalte des Inquißten an
dem Straforte nach Beschaffenheit jener weiteren Instruktion als nachtrglicher Un-
tersuchungsarrest anzusehen, wo sofort nur der übrige Zeittheil von der an sich rer-
wirbten Strafe in Abzug zu bringen sey.
Auf das dießfalls erstattete Gutachten des Criminal-Senats wurde demselben
durch Justiz-Ministerial-Erlaß vom 7. Januar l. J. zu erkennen gegeben, daß diese
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