Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

11 
Grundsähen bei Gefangenen zu deren Beschäftigung, und um sie die Kosten 
ihrer Verpflegung verdienen zu lassen, bünftig stattfinden wird, daß aber in 
der Regel 
kein Inquisit, der nicht wirklich abgeurtheilt, oder von welchem gegen das 
Erkenntniß erster Instanz nicht bloß in Absicht auf das Strafmaß, sondern 
wegen der Strafart oder der Strafe überhaupt der Rekurs ergriffen, oder dessen 
Untersuchungssache gesetzlich zur Revisson geeignet ist, an den präsumtiven 
Strafort abgeliefert werden könne, um die Strafe vorläufig anzutreten und 
als ein Sträfling behandelt zu werden. 
Einer Abweichung von dieser Regel dürfte nur für seltene außerordentliche Fälle, 
wo die Schuld des Inquisiten unbezweifelt, der vôllige Schluß der Sache aber und 
die Fällung des Erbenntnisses wegen besonderer Verhältnisse erst nach einem längeren 
Zeitverlauf zu erwarten ist, stattgegeben, namentlich eine solche nur für den Fall, wenn 
gegen einen oder einige von mehreren Inquisiten, die voraussichtlich keine Lebens-- 
sondern eine bloße Freiheitsstrafe zu gewarten haben, die Untersuchung geschlossen und zu 
einem Straferkenntnisse reif, gegen die übrigen aber solche noch geraume Zeit fortzusehen 
und das Urtheil des Zusammenhangs wegen gegen sämtliche Inquisiten zugleich zu 
fällen wärc, zugelassen werden, und die Beurtheilung und Verfügung hierüber sollte 
in jedem cinzelnen Falle ausschließlich dem K. Ober-Tribunal, auf den Grund eines 
umstaͤndlichen abtenmäßigen Berichts von dem betreffenden Gerichtshofe, vorbehalten 
bleiben. . 
In Beziehung auf einen solchen Ausnahmsfall gieng dann die Ansicht des 
Criminal-Senats weiter dahin, daß, wenn der Stand der Untersuchung gegen den 
Tnquisiten derselbe bleibe, dem Inquisiten seine Strafzeit von dem Tage der Einkic- 
ferung in den Strafort zu laufen anfange, wenn aber in der Folge noch ein weiteres 
Verfahren eintreten, und durch das Resultat desselben ein weiterer oder höherer Rcar 
des Inquisiten sich herausstellen würde, der erkennende Gerichtshof jedesmal darüber 
cognosciren sollte, wie viele Zeit von dem vorläufigen Aufenthalte des Inquißten an 
dem Straforte nach Beschaffenheit jener weiteren Instruktion als nachtrglicher Un- 
tersuchungsarrest anzusehen, wo sofort nur der übrige Zeittheil von der an sich rer- 
wirbten Strafe in Abzug zu bringen sey. 
Auf das dießfalls erstattete Gutachten des Criminal-Senats wurde demselben 
durch Justiz-Ministerial-Erlaß vom 7. Januar l. J. zu erkennen gegeben, daß diese 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.