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Beziehung gegen den Verfasser von Amtswegen einzuschreiten und den-
selben zur gebuͤhrenden Strafe zu ziehen?
Hierdurch sieht man sich veranlaßt, dem Criminal-Senate des K. Ober-Tribunals,
unter Beziehung auf die bestehenden Gesetze, Folgendes zu erbennen zu geben:
Da nach §. 7 des Gesehes über die Preßfreiheit jeder in einer Druckschrift ge-
schehene Angriff auf die Ehre des Staats-Oberhauptes zu den schweren Ver-
brechen gezählt wird, so kann es kbeinem Zweifel unterliegen, daß die Gerichtöhöfe,
sobald eine der Person des Königs durch das Mittel der Presse zugefügte Beleidi-
gung zu ihrer amtlichen Kenntniß bommt, wie bei jedem andern Verbrechen, ohne
besondere Aufforderung zur Thätigkeit des Richteramtoa, von Amtswegen einzuschreiten
und zu erkennen haben. Nur ist ein solches Erkenntniß vor dessen Publikation, aus
Gründen, dic aus der Natur der Sache fließen, und in Gemäßheit des Art. XXI des Ge-
senes über die Bestrafung der Staats= und Majestätsverbrechen vom ö. März 1310, jedes-
mal dem K. Justiz-Ministerium mit Bericht nebst den Akten vorzulegen, um hiecrüber
die höchsie Entschließfung hinsichtlich der etwaigen Ausübung der dem Landesherrn
vorbehaltenen allgemeinen Rechte einholen zu bönnen.
So viel hiernächst die auf gleic.: Weise zur amtlichen Wiseenschaft der Gerichts-
stelle gebrachte Ehrenkränkung von Staatsbehörden in gedruckten Aufsähen an-
langt, so ist hier ebenfalls, und da zumal nach §. 8 des Geseßes über die Preffreiheit
die Staatöodiener in vorliegender Beziehung unrer dem besonderen Schuße der Regie-
rung stehen, die Gerichtsstelle befugt und verpflichtet, von Amtswegen und ohne eine
Beschwerde der beleidigten Stelle oder eine höhere Ercitation abzuwarten, auch dann,
wenn ihr Verhältniß als aufsehende oder verwaltende Stelle nicht ohnehin sie dazu
auffordert, in allen Fällen einer auffallenden und groben Ehrenverlehung einzuschrei-
ten und hierüber zu erkennen; wogegen, wenn die Beleidigung nicht von solcher un-
zweifelhaft strafbaren Beschaffenheit erscheint, vor allen Dingen darüber dem Justiz=
Ministerium eine Anzeige zu erstatten und der weiteren Weisung wegen der Einlei-
tung einer gerichtlichen Erörterung sich zu gewärtigen ist.
Die amtliche Kenntniß einer solchen gedruckten Aeußerung, und damit die
Verbindlichkeit der Gerichtsstelle zur Einschreitung, wird aber in sämtlichen bisher
erwähnten Beziehungen erst alsdann begründet, wenn die befragte Ehrenkränkung
mit dem Gegenstande, wegen dessen das Richteramt angerufen worden, z. B. mit dem
Objekte der Privat-Injurienblage 2c., in innerem und äußerem Zusammenhange steht,