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Abrechnungsbuch, theils und zunächst aber zu Vermeidung der groffen Inkonvenien=
zen und Unregelmäßigkeiten, welche durch Verschiebung der Abrechnung bis spät in
das neue Rechnungsjahr entstehen, unumgänglich nöthig, daß solche gleich am Anfange
desselben vorgenommen werde. Zwar wird dagegen eingewendet, daß hiedurch die
Abrechnung in eine Prriode falle, wo nicht nur der Landmang durch Feldgeschäfte
besonders in Anspruch genommen, sondern auch von Zahlungsmitteln am meisten
entblößt sey. Allein diese Einwendungen gründen sich auf einen Mißstand früherer
Zeit, in welcher der Steuer-Contribuent gewöhnlich erst bei der Abrechnung seine Schul-
digkeit ganz oder theilweise berichtigte, und auf die Voraussehzung, daß es auch ferner
dabei belassen werden müsse. So wenig man nun mißkennt, daß der bestehende
Rechnungs-Termin für das Abrechnungsgeschäft nicht ganz der geeignete sey so kann
man doch darum nicht zugeben, daß, wie früher, so auch ferner, die Abrechnung bis
nach der Ernte und nach dem Herbste hinausgerückt werde. Vielmehr erfordert
es eben so sehr das eigene Interesse der Steuer-Contribuenten, als die Sache selbst,
daß von denselben ihre Schuldigkeiten zur Gemeinde im Laufe des Rechnungsjahrs
entweder in Monatsraten, oder da, wo deren Einführung oder Einhaltung nicht
thunlich seyn sollte, wenigstens in verschiedenen hiezu geeigneten Zeit-Abschnitten nach
und nach erhoben werde, wie denn auch durch das Beispiel vieler Oberämter die
Ausführbarkeit sowohl, als die Zweckmaßigkeit dieser Einrichtung bewiesen ist. Es
ist daher um so mehr Grund vorhanden, auf ihrer allgemeinen Durchführung zu
bestehen, und wenn auf diese Weise im Laufe des Jahrs die Schuldigkeiten von den
Contribuenten mit Nachdruck beigetrieben werden, so kann die Steuer-Abrechnung,
wenn sie auch bei dem einen oder andern Orte noch in die Zeit der Ernte fallen
soltte, keine bedeutende Störung in den Feldgeschäften mehr veranlassen, sobald sie
nach Maaßgabe der Bestimmungen der 98. 18 und 21 der Verordnung vom 21. Juni
1319) vorgenommen, und demnach nur die geringe Zahl derer, die im Rückstande ge-
blieben sind, dazu vorgeladen wird.
Zur Stellung der Stiftungs= und Gemeinde-Rechnungen, so wie zu den etwa-
erforderlichen Ergänzungen der Rapiate aus den gestellten Rechnungen ist der Zeit-
raum vom 1. September bis letzten Febrnar zu verwenden. Es bleibt jedoch jedem
Verwaltungs-Aktuar unbenommen, die Stellung einzelner Rechnungen auch früher
6) Reg. Bl. Seite 345.
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