Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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vorzunehmen, was insbesondere bei den Stiftungs= Rechnungen. nicht selten moͤglich 
seyn dürfte. 
Diie Bestimmung des Termins, auf welchen jede einzelne Nechnung. durch den 
Verwaltungs-Aktuar gestellt und von demselben zur weiteren Einleitung in Gemäßheir 
des §. 56 des Verwältungs-Edikts übergeben seyn muß, beruht bei jedem einzelnen 
Oberamte, und theilweise sogar bei jeder einzelnen Gemeinde, zu sehr auf eigenthümlichen 
Verhältnissen, als daß hierüber etwas Näheres im Allgemeinen festgeseht werden bönnte. 
Es ist daher den Oberäzntern zu überlassen, mit möglichsier Berücksichtigung 
jener Verhältnisse alljährlich mit den in ihrem Bezirbe befindlichen Rechnern und 
Verwaltungs-Aktuaren in Beziehung auf den Termin und die Reihenfolge der Stel- 
lung der einzelnen Rechnungen über einen Geschäftsplan scch zu verständigen, wodurch 
daß Incinandergreifen des Rechnungsstell= und Revisions-Geschäfts, der ungestoͤrte 
Fortgang des letzteren, und die Beendigung des Abhoͤrgeschaͤfts vor dem Anfange 
des neuen Rechnungsjahrs gesichert wird. 
Da jedoch, wenn der auf den obigen zeitraum berechnete Geschäfesplan auch noch 
so zweckmäßig entworfen und pünktlich eingehalten wird, das Oberamt, dem die 
Rechnungen erst zukommen, nachdem sie in Gemäßheit des §&. 56 des Verwaltungs- 
Edikts dem. Gemeinderathe und Vuͤrger-Ausschusse zur Einsicht mitgetheilt worden 
sind, mit der Revision und Abhoͤr der saͤmtlichen, durch die Berwaltungs-Aktuare 
gestellten Rechnungen auf einen Zeitraum von hoͤchstens acht Monaten beschraͤnkt ist. 
so fordert es die Rücksicht für die Beförderung des Revisions= und Abhbr- Geschäfts, 
daß besonders auch denjenigen Rechnern, welche ihre Rechnungen selbst stellen, biezu 
möglichst kurze Termine anberaumt werden. 
Weas endlich die Brandschadens-Umlage und andere, durch die Verwaltungs. 
Aktunre zu besorgende außerordentliche Umlagen und Nebengeschaͤfte betrifft, so haͤngt 
deren Fertigung von den Bestimmungen ab, welche in jedem einzelnen Falle von der 
hoͤheren Behoͤrde ertheilt werden. 
ZInsoweit nun der in der getroffenen Zeit-Eintheilung noch nicht begriffene 
Monat März weder durch solche Geschäfte und durch die Veantwortung der Rech- 
nungs-Defebte, noch durch die Zuziehung der Verwaltungs-Aktuare zu den Ruggerichten 
und Rechnungs-Abhdren auegefüllt werden sollte, wird es diesen Hülfsbeamten moͤg- 
lich seyn, durch mancherlei weitere Vorbereitungen und Vorarbeiten auch diese Lücke 
auszufällen, wie sich dann überhaupt erwarten läßt, daß der eigene Vortheil, 
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