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ist auf ein von dem K. Geheimen-Rathe hierüber erstattetes Gutachten von Seiner
Königlichen Majestät durch böchste Entschließung vom 32. v. M. dahin entschie-
den worden,
„daß es zum Bierbrauen für den eigenen Gebrauch, nach dem Wirhhschafts-
Abgabengesetze vom 9. Juli 1827, einer vorgängigen Erlaubniß der Regie-
rungsbehörde nirgends bedürfe.“
34) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 10. August 1829,
betreffend: die Genehmigung der gemeinderäthlichen Beschlüsse, bei welchen Gemeinde-Beamte bethei-
ligt sind.
Der Regierung wird — — betreffend die Frage: ob gemeinderäthliche Beschlüsse,
durch welche einem ersten Ortsvorsteher, einem Gemeindepfleger, oder einem Mit-
gliede des Gemeinderaths oder Bürger-Ausschusses eine Besoldung, Pension, Wart-
geld oder Verehrung aus der Gemeinde-Casse verwilligr, oder ein sonstiger Vortheil
zugestanden wird, dem Oberamte in der Instanzenfolge oder der K. Kreis-Regierung
vorzulegen seyen? zu erkennen gegeben: Die Bestimmungen des Verwaltungs-Edikts
von 1322, K. 65, Nro. 1 und 2, und des §. 65, lt. o) und b) lassen keinen Zweifel
darüber übrig, daß die Mitglieder der Gemeinderäthe in den in jenen Paragraphen
aufgezählten Fällen nicht als unter den Corporations-Dienern begriffen zu betrachten,
und somit die gemeinderäthlichen Beschlüsse, bei welchen Gemeinderaths-Mitglieder
persönlich betheiligt sind, nur in den Fällen, welche in den erwähnten Paragraphen
des Verwaltungs-Edikts ausdrücklich bezeichnet sind, der Genehmigung der betressen-
den Kreis-Regierung unterliegen.
Würde es nämlich in der Absicht des Gesehgebers gelegen seyn, die Mitglieder
der Gemeinderäthe in den fraglichen Fällen unter den Corporationsdienern zu be-
greifen, so hätte eine abgesonderte Aufführung der dieselben betreffenden gemeinde-
räthlichen Beschlüsse in dem §9.65 sub lit. b) und K. 66 sub Rro. 2 des Verwaltungs-
Edikts um so mehr unterbleiben müssen, als die angeführten Stellen für die
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