242
auf die Mitglieder der Gemeinderaͤthe sich beziehenden gemeinderaͤthlichen Veschluͤsse
Bestimmungen enthalten, welche von den Bestimmungen hinsichtlich der Beschluͤsse,
die das Interesse der Corporationsdiener beruͤhren, wesentlich abweichen.
Hienach unterliegen nur diejenigen, ein Gemeinderaths-Mitglied betreffenden,
gemeinderaͤthlichen Beschluͤsse, welche die Verwilligung einer neuen oder erhöhren
Besoldung oder Pension zum Gegenstande haben, der Genehmigung der berreffenden
Kreis-Regierung, wogegen über sonstige derartige Beschlüsse, bei welchen ein Ge-
meinderaths-Mitglied betheiligt ist, das betreffende Oberamt in der Instanzenfolze
zu erbennen hat.
Daß unter den Gemeinderaths-Mitgliedern in den angegebenen Fällen auch die
Schultheißen und Gemeindepfleger begriffen seyen, kann nicht zweifelhaft seyn, du
diese Gemeindebeamte wirbliche Mitglieder des Gemeinderaths sind, und das Gesen
hinsichtlich derselben keine Ausnahme von der für die Mitglieder des Gemeinde-
Raths im Allgemeinen aufgestellten Regel festsest; eben so wenig läßt der Ausdruck
„sonstige Vortheile“ eine andere Beschraͤnkung hinsichtlich der Genehmigung gemein-
deräthlicher, auf Mitglieder des Gemeinderaths sich beziehender, Beschlüsse durch das.
Oberamt zu, als diejenige, welche in dem §. 66, Nro. 2, des Verwaltungs-EdikrS
vorgesehen ist.
Die Kreis-Regierung wird nun angewiesen, sich hienach in vorkommenden Fällen
zu achten.
85) Auszug aus einem Erlasse des K. Ministerium des Innern an
die K. Kreis-Regierungen, vom 25. Januar 1850,
betreffend: die höhere Genehmigung von Wartgeldern für Gemeinderaths Mitglieder.
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Wenn unter den gemeinderäthlichen Beschlüssen, welche nach dem §. 66 des
Verwaltungs-Edikts der Genehmigung der Kreis-Regierung bedürfen, auch diejenigen
aufgezählt sind, wodurch einem Mitgliede des Gemeinderaths eine neue oder erhöhte
Besoldung verwilligt wird, so sind nach dem Sinne der Verhandlungen über die