290
wird solches der Kreis-Regierung mit der Weisung eroͤffnet, hievon die ihr unterge-
ordneten Bezirksämter und durch diese die Pfarrämter zu ihrer Nachricht und Nach-
achtung mit dem Anfügen in Kenntniß zu sehen, daß die sonach ausUzufertigenden
Todesscheine von im Lande gestorbenen Französischen Unterthanen durch die Bezirks-
Aemter, mit deren Beglaubigung versehen, an das Ministerium des Innern zur wei-
teren Beförderung einzusenden sepen.
158) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 10. März 18356,
betreffend: die Weinkauf-Gebühren bei Güterverkäufen der Amtskörperschaften, Gemeinden und Sruf.
tungen.
Der Kreis-Regierung wird auf ihren Bericht, dle Weinkaufgebühren bei Göter-
Verkäufen der Amtskörperschaften, Gemeinden und Stiftungen betreffend, Nach--
stehendes zu erkennen gegeben:
Wenn bei den Güterverkäufen der Amtskorperschaften, Gemeinden und Stif-
tungen nach Maaßgabe der Commun-Ordnung Cap. 3, Abschn. 3, G. und 5 dem
Käufer noch ein Weinkauf anbedungen wird, welchen Iin Ermanglung besonderer
Verabredung jeder der kontrahirenden Theile zur Hälfte anzusprechen hat, so ist der
Antheil der veräußernden Corporation hieran der betreffenden dffentlichen Casse ein-
nähmlich zu verrechnen. Eine Ausnahme hievon findet bei den vor der Vollziehung
des ersten Edikts vom 51. December 1318 bestellten Mitgliedern der Gemeinde= und
Stiftungs-Räthe Statt, welchen in Gemaßheit der Bestimmungen des §. 8 jenes Edikta-
und des F.1 der K. Verordnung vom 11. März 1822 (Reg.Bl. S. 190) ihre Ge-
bühr an dem Antheile der Gemeinden und Stiftungen in der Art und Weise, wie
sie früher daran Theil genommen haben, für ihre Dienstzeit vorbehalten bleibr. Auch
sind die Gemeinde= und Stiftungs-Pfleger, wenn ihnen als solchen bei ihrer An-
stellung ein Antheil am Weinkaufe neben dem Gehalte ausdrücklich zugesichert worden
ist, zum Bezuge desselben in dem festgesehten Verhältnisse noch berechtigt; es ist da-
gegen bei einer neuen Regulirung der Besoldung derselben oder jedenfalls bei eintre-
tender Dienstveränderung auf die Abstellung dieses Emoluments der Bedacht zu nehmen.
Die Kreis-Regierung hat sich nun hienach zu achten, und die Amts-Versamm-
lungen, Gemeinde= und Stiftungs-Räthe hievon in Kenntniß sehen zu lassen.