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Oberamtmänner zu Leitung der Feuerlösch-Anstalten in ihren Amtsorten auf die
Staatskasse übernommen werden.
Nachdem nun in dem neuesten Haupt-Finanz-Etat der erforderliche Voranschlag
für diesen Zweck verabschiedet worden ist, so wird die Regierung hievon mit dem
Auftrage in Kenntniß gesetzt, die dießfallsigen Anrechnungen der Oberamts-Aktuare
künftig, wie andere zur Uebernahme auf die Staatskasse sich eignende Reisekosten-
Rechnungen, zur Zahlungs-Anweisung unter der Rubrik:
„für polizeiliche Zwecke im Allgemeinen“
hieher vorzulegen.
144) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 51. Oktober 1856,
betreffend: die Mittheilung der einzelnen Nummern des Regierunge-Blattes an das betreffende aͤrztliche
Personal.
Aus Anlaß einer Medizinal-Visitation ist die Frage aufgeworfen worden: ob
nicht die Ober= und Unteramts-Aerzte oder die Ortsvorsteher verpflichtet sepen, die-
lenigen Nummern des Regierungs-Blattes, welche eine das ärzeliche Personal ange-
hende Verordnung enthalten, dem lehzteren von Amtswegen zur Einsicht mitzutheilen?
Das Ministerium hat hierauf unter Heutigem den aus anliegendem Auszuge
ersichtlichen Bescheid ertheilt, welcher hiemit der Regierung zur gleichmäßigen Nach-
achtung und Verfügung mitgetheilt wird:
Auszug
aus dem Ministerial-Erlasse an die K Regierung des — Kreises, vom 31. Oktober 1836.
In Beziehung auf die Frage von der Mittheilung der einzelnen Nummern des
Regierungs-Blattes an das betreffende ärztliche Personal kann man eine Verpflich-
tung weder der Ober= und Unteramts-Aerzte, noch der Ortsvorsteher hiezu in der an-
getragenen Allgemeinheit für begründet erkennen, vielmehr ist es Sache des ärztlichen
Personals, sich mit den dasselbe angehenden Verordnungen, welche das Regierungs-
Blatt enthält, ebenso wie alle andere Staats-Angehdrigen bekannt zu machen, ohne
daß zu diesem Zwecke eine besondere Verkündigung an dasselbe durch amtliche Mit-