Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Oberamtmänner zu Leitung der Feuerlösch-Anstalten in ihren Amtsorten auf die 
Staatskasse übernommen werden. 
Nachdem nun in dem neuesten Haupt-Finanz-Etat der erforderliche Voranschlag 
für diesen Zweck verabschiedet worden ist, so wird die Regierung hievon mit dem 
Auftrage in Kenntniß gesetzt, die dießfallsigen Anrechnungen der Oberamts-Aktuare 
künftig, wie andere zur Uebernahme auf die Staatskasse sich eignende Reisekosten- 
Rechnungen, zur Zahlungs-Anweisung unter der Rubrik: 
„für polizeiliche Zwecke im Allgemeinen“ 
hieher vorzulegen. 
144) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 51. Oktober 1856, 
betreffend: die Mittheilung der einzelnen Nummern des Regierunge-Blattes an das betreffende aͤrztliche 
Personal. 
Aus Anlaß einer Medizinal-Visitation ist die Frage aufgeworfen worden: ob 
nicht die Ober= und Unteramts-Aerzte oder die Ortsvorsteher verpflichtet sepen, die- 
lenigen Nummern des Regierungs-Blattes, welche eine das ärzeliche Personal ange- 
hende Verordnung enthalten, dem lehzteren von Amtswegen zur Einsicht mitzutheilen? 
Das Ministerium hat hierauf unter Heutigem den aus anliegendem Auszuge 
ersichtlichen Bescheid ertheilt, welcher hiemit der Regierung zur gleichmäßigen Nach- 
achtung und Verfügung mitgetheilt wird: 
Auszug 
aus dem Ministerial-Erlasse an die K Regierung des — Kreises, vom 31. Oktober 1836. 
In Beziehung auf die Frage von der Mittheilung der einzelnen Nummern des 
Regierungs-Blattes an das betreffende ärztliche Personal kann man eine Verpflich- 
tung weder der Ober= und Unteramts-Aerzte, noch der Ortsvorsteher hiezu in der an- 
getragenen Allgemeinheit für begründet erkennen, vielmehr ist es Sache des ärztlichen 
Personals, sich mit den dasselbe angehenden Verordnungen, welche das Regierungs- 
Blatt enthält, ebenso wie alle andere Staats-Angehdrigen bekannt zu machen, ohne 
daß zu diesem Zwecke eine besondere Verkündigung an dasselbe durch amtliche Mit-
	        
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