Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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irgend einem Rechtsgrunde, aus welchem die von den Gemeinderaͤthen gestraften 
Forstfrevler wegen solcher Sporteln in Anspruch genommen werden koͤnnten. 
Die Regierung wird daher angewiesen, die Bezirksämter hierauf aufmerksam zu 
machen, und ihnen die ernstliche Fürsorge zu empfehlen, daß, wo etwa ein solcher 
Bezug bisher noch Statt gefunden haben sollte, derselbe ungesäumt abgestellt, und 
diese Abstellung nachdrücklich gehandhabt werde. 
150) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 12. Februar 1837, 
betreffend: die Anwendung der Vorschrift der Commun-Ordnung hinsichtlich der Ausstellung von Jeug= 
nissen durch die Gemeindebehörden. 
Der Kreis-Regierung wird in Betreff der Gültigkeit der Vorschrift der Commun- 
Ordnung Cap. 2, Abschn. 20, K. 2, hinsichtlich der Ausstellung von Zeugnissen durch 
die Gemeindebehörden, zu erkennen gegeben, daß man in Uebereinstimmung mit der 
Ansicht der Kreis-Regierungen und des K. Jusiiz-Ministerium die fernere Anwendung 
jener Vorschrift der Commun-Ordnung mit der dermalen bestehenden Gemeinde-Ver- 
fassung nicht zu vereinigen weiß, sondern dieselbe durch den §. 150 des Verwaltungs- 
Edikts für aufgehoben betrachtet. Nach den dermaligen gesetzlichen Funktionen und 
Verpflichtungen der Gemeindebehörden steht diesen das Recht der selbstständigen Aus- 
stellung von Zeugnissen in Beziehung auf alle diejenigen Gegenstände zu, hinsichtlich 
deren sie zu einer Verfügung gesehlich berechtigt sind, was namentlich in Absicht auf 
die Rechtspflege, so weit solche gesetzlich den Ortsobrigkeiten überlassen ist, ferner 
in Beziehung auf Gegenstände der eigentlichen Gemeindeverwaltung und auf solche 
Gegenstände und Verhältnisse Anwendung findet, welche in den Bereich der den Ge- 
meindebehdrden zeingeräumten Polizeigewalt fallen. Es verstehr sich übrigens von 
selbst, daß die Bezirksämter in denjenigen Fällen, in welchen ihnen Zeugnisse von 
Gemeindebehörden aus irgend einem besonderen Grunde zur Beglaubigung vorgelegt 
werden, nicht nur die Zuständigkeit der ausstellenden Behörde, sondern auch den In- 
halt des Zeugnisses, so weit Lehßteres moglich ist, zu prüfen, und in Anstandsfällen 
Bericht und Abten einzufordern haben.
	        
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