302
irgend einem Rechtsgrunde, aus welchem die von den Gemeinderaͤthen gestraften
Forstfrevler wegen solcher Sporteln in Anspruch genommen werden koͤnnten.
Die Regierung wird daher angewiesen, die Bezirksämter hierauf aufmerksam zu
machen, und ihnen die ernstliche Fürsorge zu empfehlen, daß, wo etwa ein solcher
Bezug bisher noch Statt gefunden haben sollte, derselbe ungesäumt abgestellt, und
diese Abstellung nachdrücklich gehandhabt werde.
150) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
vom 12. Februar 1837,
betreffend: die Anwendung der Vorschrift der Commun-Ordnung hinsichtlich der Ausstellung von Jeug=
nissen durch die Gemeindebehörden.
Der Kreis-Regierung wird in Betreff der Gültigkeit der Vorschrift der Commun-
Ordnung Cap. 2, Abschn. 20, K. 2, hinsichtlich der Ausstellung von Zeugnissen durch
die Gemeindebehörden, zu erkennen gegeben, daß man in Uebereinstimmung mit der
Ansicht der Kreis-Regierungen und des K. Jusiiz-Ministerium die fernere Anwendung
jener Vorschrift der Commun-Ordnung mit der dermalen bestehenden Gemeinde-Ver-
fassung nicht zu vereinigen weiß, sondern dieselbe durch den §. 150 des Verwaltungs-
Edikts für aufgehoben betrachtet. Nach den dermaligen gesetzlichen Funktionen und
Verpflichtungen der Gemeindebehörden steht diesen das Recht der selbstständigen Aus-
stellung von Zeugnissen in Beziehung auf alle diejenigen Gegenstände zu, hinsichtlich
deren sie zu einer Verfügung gesehlich berechtigt sind, was namentlich in Absicht auf
die Rechtspflege, so weit solche gesetzlich den Ortsobrigkeiten überlassen ist, ferner
in Beziehung auf Gegenstände der eigentlichen Gemeindeverwaltung und auf solche
Gegenstände und Verhältnisse Anwendung findet, welche in den Bereich der den Ge-
meindebehdrden zeingeräumten Polizeigewalt fallen. Es verstehr sich übrigens von
selbst, daß die Bezirksämter in denjenigen Fällen, in welchen ihnen Zeugnisse von
Gemeindebehörden aus irgend einem besonderen Grunde zur Beglaubigung vorgelegt
werden, nicht nur die Zuständigkeit der ausstellenden Behörde, sondern auch den In-
halt des Zeugnisses, so weit Lehßteres moglich ist, zu prüfen, und in Anstandsfällen
Bericht und Abten einzufordern haben.