Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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151) Erlaß des K. Ministerium des Innern andie K. Kreis-Regierungen, 
vom 20. Februar 1837, 
betreffend: die Diaͤten und Reisekosten der Oberamts-Aktuare bei solchen auswaͤrtigen Verrichtungen, welche 
sie nicht in der Eigenschaft als gesetzliche Stellvertreter des Oberbeamten vorzunehmen haben. 
Das Ministerium hat sich veranlaßt gefunden, die Diaͤten und Reisekosten der Oberamts- 
Abtuare bei solchen auswärtigen Verrichtungen innerhalb des Oberamtsbezirks, welche 
sie nicht in der Eigenschaft als gesehliche Stellvertreter der Oberbeamten vorzunehmen 
haben, statt der biöher bezogenen 2 fl. Diät nebst Roßlohn und Fürterung auf ein 
Merd, wie bei den Oberamtsgerichts-Abtnaren und bei den Cameralamto-Buchhaltern 
für einen vollen Tag auf 4 fl. und für einen halben Tag auf 2 fl. 40 kr. festzusetzen. 
Bei auswärtigen Geschäften innerhalb des Amtsbezirks aber, welche einschließlich 
der Hin= und Herreise über vier Tage dauern, so wie bei Verrichtungen außerhalb 
des Amtobezirks, ist die Anrechnung einer täglichen Diät von 2 fl. A8 kr. und des 
doppelten Betrags der jeweiligen Ertrapost-Tare auf ein Pferd passirlich. 
Nach dieser Anordnung hat sich die Kreis-Regierung zu achten und die Ober- 
amter des Kreises davon in Kenntniß zu seßen. 
152) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
« vom 9. Maͤrz 1837, 
betreffend: die Befugniß der K. Finanzkammern, Ortsvorsteher und Gemeinderäthe, wegen verübter 
Forsifrevel mit Freiheitsstrafen zu belegen. 
Durch die in einem besonderen Falle von der K. Regierung des — HKreises ge- 
machte Anfrage über die Befugniß der K. Finanzkammern, Mitglieder der Gemeinderäthe 
wegen verübter Forstfrevel mit Freiheitsstrafen zu belegen, hat man sich veranlaßt gese- 
hen, mit dem K. Justiz-Ministerium zu communiciren, welches die hierüber von dem 
Criminal-Senate des K. Ober-Tribunals, nach Vernehmung sämtlicher Kreis-Gerichts- 
höfe und Bezirkögerichte, abgegebene Aeußerung mitgetheilt hat.
	        
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