303
151) Erlaß des K. Ministerium des Innern andie K. Kreis-Regierungen,
vom 20. Februar 1837,
betreffend: die Diaͤten und Reisekosten der Oberamts-Aktuare bei solchen auswaͤrtigen Verrichtungen, welche
sie nicht in der Eigenschaft als gesetzliche Stellvertreter des Oberbeamten vorzunehmen haben.
Das Ministerium hat sich veranlaßt gefunden, die Diaͤten und Reisekosten der Oberamts-
Abtuare bei solchen auswärtigen Verrichtungen innerhalb des Oberamtsbezirks, welche
sie nicht in der Eigenschaft als gesehliche Stellvertreter der Oberbeamten vorzunehmen
haben, statt der biöher bezogenen 2 fl. Diät nebst Roßlohn und Fürterung auf ein
Merd, wie bei den Oberamtsgerichts-Abtnaren und bei den Cameralamto-Buchhaltern
für einen vollen Tag auf 4 fl. und für einen halben Tag auf 2 fl. 40 kr. festzusetzen.
Bei auswärtigen Geschäften innerhalb des Amtsbezirks aber, welche einschließlich
der Hin= und Herreise über vier Tage dauern, so wie bei Verrichtungen außerhalb
des Amtobezirks, ist die Anrechnung einer täglichen Diät von 2 fl. A8 kr. und des
doppelten Betrags der jeweiligen Ertrapost-Tare auf ein Pferd passirlich.
Nach dieser Anordnung hat sich die Kreis-Regierung zu achten und die Ober-
amter des Kreises davon in Kenntniß zu seßen.
152) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen,
« vom 9. Maͤrz 1837,
betreffend: die Befugniß der K. Finanzkammern, Ortsvorsteher und Gemeinderäthe, wegen verübter
Forsifrevel mit Freiheitsstrafen zu belegen.
Durch die in einem besonderen Falle von der K. Regierung des — HKreises ge-
machte Anfrage über die Befugniß der K. Finanzkammern, Mitglieder der Gemeinderäthe
wegen verübter Forstfrevel mit Freiheitsstrafen zu belegen, hat man sich veranlaßt gese-
hen, mit dem K. Justiz-Ministerium zu communiciren, welches die hierüber von dem
Criminal-Senate des K. Ober-Tribunals, nach Vernehmung sämtlicher Kreis-Gerichts-
höfe und Bezirkögerichte, abgegebene Aeußerung mitgetheilt hat.