Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

306 
154) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 20. April 1837, 
betreffend: die Verbindlichkeit der Casino-Gesellschaften, zu ihren Tanzbelustigungen obrigkeitliche 
Erlaubniß einzuholen und für diese Erlaubniß die gesetzliche Sportel zu entrichten. 
Der Beschwerde der Casino-Gesellschaft in N. über die ihr auferlegte Verbind- 
lichkeit, zu ihren Tanzbelustigungen obrigkeitliche Erlaubniß einzuholen und für 
diese Erlaubniß die gesetliche Sportel zu entrichten, weiß das Ministerium keine 
Folge zu geben, da der Buchstabe des Sportel-Tarifs keine Ausnahme-Bestimmung 
zu Gunsten von Gesellschaften, die sich auf Abonnement vereinigen, enthält, und die, 
wenn gleich die Aufnahme in dieselben nicht Jedem unbedingt frei steht, sondern 
gewisse Eigenschaften des Standes, Alters u. s. f. dabei den Anhaltspunkt bilden, in 
der in Frage stehenden Beziehung nicht Familien= und häuslichen Privat-Cirkeln 
gleichgestellt werden können, auch nach der festen Praxis des Ministerium niemals 
gleichgestellt worden sind. 
Wornach die Regierung des — Kreises die Beschwerdeführer bescheiden zu 
lassen, und — da bisher eine verschiedenartige Behandlung in der in Frage stehenden 
Beziehung bei den Bezirksämtern Statt gehabt zu haben scheint, die ihr unter- 
gebenen Bezirkbspolizeistellen nach obigen Grundsäßen zu instruiren hat. 
155) Erlaß des K. Ministerium des Innern an die K. Kreis-Regierungen, 
vom 15. Juni 1857, 
betreffend: die Anwendung der General-Reseripte vom 25. Juli 1786, und 19. März 1792 auf 
die Verwaltungs-Aktuare. " 
In Betreff der Frage: ob der Sohn in dem Bezirke, dem der Vater als 
Oberamrmann vorsteht, die Stelle eines Verwaltungs-Abtuars bekleiden könne? 
wird die Kreis-Regierung auf die General-Reseripte vom 25. Juli 1786, und 
19. März 1792 (Kapffs Verordn. Sammlung S. 328 f. und 385 ff.) unter der 
Bemerkung verwiesen, daß, da auf die Verwaltungs-Aktuare im Allgemeinen die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.