Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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welches in dem Gebiete, wo die Eheleute nach der Trauung ihren ersten 
Wohnsitz nahmen, uͤber die den Kindern aus gemischten Ehen zu gebende 
Religions-Eigenschaft entschied, auch nach Publikation des Religions-Edikts 
in Ansehung der nachher gebornen Kinder als ein zwischen Eheleuten ein- 
gegangener stillschweigender Vertrag seine Kraft, wenn gleich der Inhalt des 
Alteren und neueren Gesetes nicht übereinstimmt. 
3) Die wegen der religidsen Erziehung der Kinder eingegangenen ausdrücklichen 
oder stillschweigenden Verträge, sie mögen vor oder nach dem Religions-= 
Edibte geschlossen seyn, können durch neuere, jedoch nur vor der Obrigkeit 
zu schließende Conventionen in Ansehung der nachher zur Welt kommenden 
Kinder abgeändert werden; in jedem solchen Falle liegt jedoch der competenten 
Obrigkeit ob, zu erbennen, ob nicht von der einen oder anderen Seite ein 
Eingriff in die Freiheit des andern contrahirenden Theils geschehen sey? 
17) Erlaß des K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und 
Schulwesens an das evangelische Consistorium und den batho- 
lischen Kirchenrath, vom 3. November 1826, 
betreffend: das Rangverhältnig der cvangeksschen und katholischen Geistlichen im Falle des Zusammen- 
tressens unter sich. 
Seine Königliche Mafestät haben auf den, Höchstdenselben über das. 
Rangverhältniß der evangelischen und katholischen Geistlichen, im Falle des Zusam- 
mentressens unter sich, erstatteten Vortrag, unter dem 5. d. M. die höchste Entschei- 
dung dahin gegeben, daß die Verordnung vom 25. Juli 1811, nach welcher an jedem 
Orte, wo Geistliche beider Confessionen sich befinden, allezeit die evangelischen den 
Vorrang haben sollen, sich nur auf diejenigen Fälle, wo die Geistlichen als Körper- 
schaften zu erscheinen haben, erstrecke, daß hieran durch die Rang-Ordnung vom 
Jahr 1821, welche nur den persdnlichen Rang der Kirchendiener bestimmt, über den 
Rang der birchlichen Körperschaften unter sich aber richts verordnet, nichts abgeändert 
worden sey, daß jedoch in Orten, deren Einwohner zum größten Theile katholisch 
sind, wenn die Ortsgeistlichen als Körperschaft erscheinen, den Katholischen der Vor- 
tritt in dem Falle gebühren soll, wenn der an der Spite stehende katholische Orts- 
geistliche in einer höheren Dienst-Kategorie als einer der evangelischen Ortsgeistlichen stehe. 
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