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5) Die Weinzehenten
sind in der Regel durch Selbsteerwaltung'#zu benützen. Um aber die kost-
spielige Verwaltung derselben nicht dahin auszudehnen, wo der Ertrag nicht
mehr in richtigem Verhältnisse mit den Kosten steht, ist die Einleitung zu
treffen, daß auf kleinen Markungen, in welchen die Masse der zehentbaren
Weinberge nicht den Umfang von sechzig Morgen erreicht, und wo nicht etwa
eine vorzügliche Qualität des Weines der Selbstverwaltung den Vorzug gibt,
im Wege der Uebereinkunft Zehent-Surrogatgelder bestimmt werden, die je
nach zwanzig Jahren von Neuem mit dem Culturstande und den Preisen der
Produbte in Uebereinstimmung zu bringen sind.
5) Ueberhaupt
bönnen solche Zehent-Surrogatgelder überall bestimmt werden, wo entweder
der Umfang eines zehentbaren Gutes unbedeutend ist, oder wo, wie etwa bei
neu umgebrochenen Grundstücken, eine Beamtung den Zehenten nur auf
wenigen einzelnen Stücken anzusprechen hat, oder wo eine sehr gemischte
Bauart oder eine neue Kultur eingeführt oder ein neues Produkt gepflanzt
werden will.
Was endlich
H) die theilbaren Zehenten
betrifft, so sind die erforderlichen Einleitungen zu treffen, daß mit denjenigen
Zehentherren, welche mit der Krone gemeinschaftlich an einem Zehenten
Antheil haben , Unterhandlungen eroͤffnet werden, um entweder die Antheile
derselben fuͤr die Krone, zu erwerben, oder wenigstens, um sich uͤber bestimmte
und geschlossene Bezirke, in welchen jeder Zehentherr fuͤr seinen bisherigen
Antheil am Ganzen einen eigenen abgesonderten Bezirk erhaͤlt, zu vergleichen.
Die Resultate dieser Unterhandlungen sind dem Finanz-Ministerium einzusenden,
um sie zur allerhöchsten Beslätigung vorlegen zu können.
unn In folchen Orkem wo die Krone nur einen unbedeutenden Novalzehenten beziehr,
der Hauptzehente aber einen andern Eigenthümer hat, sind Ablbsungs-Verträge zu
bewirken und bei neuen Kulturen sogleich Redemtions-Summen, auf jeden Fall aber
Surrogatgelder, anzuseßen.