Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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5) Die Weinzehenten 
sind in der Regel durch Selbsteerwaltung'#zu benützen. Um aber die kost- 
spielige Verwaltung derselben nicht dahin auszudehnen, wo der Ertrag nicht 
mehr in richtigem Verhältnisse mit den Kosten steht, ist die Einleitung zu 
treffen, daß auf kleinen Markungen, in welchen die Masse der zehentbaren 
Weinberge nicht den Umfang von sechzig Morgen erreicht, und wo nicht etwa 
eine vorzügliche Qualität des Weines der Selbstverwaltung den Vorzug gibt, 
im Wege der Uebereinkunft Zehent-Surrogatgelder bestimmt werden, die je 
nach zwanzig Jahren von Neuem mit dem Culturstande und den Preisen der 
Produbte in Uebereinstimmung zu bringen sind. 
5) Ueberhaupt 
bönnen solche Zehent-Surrogatgelder überall bestimmt werden, wo entweder 
der Umfang eines zehentbaren Gutes unbedeutend ist, oder wo, wie etwa bei 
neu umgebrochenen Grundstücken, eine Beamtung den Zehenten nur auf 
wenigen einzelnen Stücken anzusprechen hat, oder wo eine sehr gemischte 
Bauart oder eine neue Kultur eingeführt oder ein neues Produkt gepflanzt 
werden will. 
Was endlich 
H) die theilbaren Zehenten 
betrifft, so sind die erforderlichen Einleitungen zu treffen, daß mit denjenigen 
Zehentherren, welche mit der Krone gemeinschaftlich an einem Zehenten 
Antheil haben , Unterhandlungen eroͤffnet werden, um entweder die Antheile 
derselben fuͤr die Krone, zu erwerben, oder wenigstens, um sich uͤber bestimmte 
und geschlossene Bezirke, in welchen jeder Zehentherr fuͤr seinen bisherigen 
Antheil am Ganzen einen eigenen abgesonderten Bezirk erhaͤlt, zu vergleichen. 
Die Resultate dieser Unterhandlungen sind dem Finanz-Ministerium einzusenden, 
um sie zur allerhöchsten Beslätigung vorlegen zu können. 
unn In folchen Orkem wo die Krone nur einen unbedeutenden Novalzehenten beziehr, 
der Hauptzehente aber einen andern Eigenthümer hat, sind Ablbsungs-Verträge zu 
bewirken und bei neuen Kulturen sogleich Redemtions-Summen, auf jeden Fall aber 
Surrogatgelder, anzuseßen.
	        
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