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35) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern,
vom 1. November I819, "
betreffend: die Ablösung der Zehent-Surregatgelder.
Da man genehmigt haben will, daß zu weiterer Vereinfachung der Verwaltung
der kameralamtlichen Zehentgefälle, wie solche schon unter dem 16. Juni d. J. ) aus-
gesprochen worden ist, auch die Zehent-Surrogatgelder aus uͤberbauten Guͤterstuͤcken
von Lfl. 30 kr. und weniger abgeldst, und bei Concessions-Ertheilungen zu neuen
Gebäuden auf zehentpflichtigen Plaͤtzen sogleich eine Redemtionssumme fuͤr den ab-
gehenden Frucht-, Heu= oder bleinen Zehenten angeseht werde, so wird dieses der
Finanzkammer zu ihrer Nachachtung und weiterer geeigneter Verfügung hiemit eröffnet.
4) Erlaf des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern,
vom 11. Oktober 1821,
betreffend: die Abldsung und Verwandlung des Heuzehenten.
Durch das Geseh vom 23. Juni d. J. Reg. Bl. S. 327 ist die Ablösbarkeit der
Heuzehenten mit dem sechzehnfachen Betrage des Gefälles ausgesprochen worden.
Da sich nun nicht überall sämtliche Besitzer zehentpflichtiger Wiesen zur Abl-
sung verstehen, Einzelne hingegen wünschen möchten, ihre Güter von der Zehent-
Entrichtung zu befreien, so ist in diesem Falle nach der Analogie des zweiten
K. Edibts vom 18. November 1817, S. 6, F. 10, rücksichtlich der Theilgebühren zu
verfahren, und eine ständige Abgabe für den Heu-, und, wo der Oehmd-Zehente einge-
führt ist, auch für diesen nach dem Durchschnitts-Ertrage der letteren zwölf Jahre
einzuführen, welche jährlich aus Einer Hand zu entrichten, übrigens auf die einzelnen
Güterstücke zu zerschlagen und darüber ein genaues Verzeichniß aufzunehmen, das
bei eintretenden Partial-Loskäufen zu Grund zu legen ist.
5) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern,
vom 5. Januar 1825,
betreffend: das Zehent-Snrrogatgeld bei Ueberbauung unkultivirter Plätze.
Da es der längst hergebrachten, nach den eingekommenen Berichten bisher beob-
achteten, Observanz gemäß ist, daß aus dem Grunde des Noval-Zehentrechtes von
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