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Gesuche um Ertheilung der nach der Verordnung vom 24. Maͤrz 1824 fuͤr
Neubruͤche zu bewilligenden zwoͤlfjaͤhrigen Zehentfreiheit fuͤr ausgestockte Waldboͤden
zuruͤckzuweisen, da diese Verordnung ausdruͤcklich nur Grundstuͤcke, welche bisher
unbenuͤtzt gewesen, als solche bezeichnet, welchen eine solche Freiheit einzuraͤumen sey,
auch fuͤr die Beguͤnstigung der Ausstockung von Waldboͤden offenbar dieselben Gruͤnde
nicht sprechen, vielmehr haͤufig die Beschraͤnkung derselben durch die Verhaͤltnisse
geboten ist.
Da übrigens auch früher schon gewöhnlich einige Jahre lang von dem Zehenr-
Bezuge aus ausgerodeten Waldstücken abgestanden worden zu seyn scheint, so wird
die Finanzkammer ermächtigt, auf die Bitte der Grundbesiher auch solche Neubrüche
von der Zehentreichung zwei bis drei Jahre lang frei zu lassen.
10) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern,
Lom 11. März 1828, .
betreffend: die Zehentfreiheit von Neubrüchen, die als Wechselfelder gebaut werden.
Der Finanzbammer wird auf den Bericht vom —, betreffend die Zehenrfreiheit
von Reubrüchen, welche als Wechselfelder gebaut werden, zu erkennen gegeben,
daß nach den vorliegenden Bestimmungen den Besitzern von Renubrüchen bei
Ertheilung einer Zehentfreiheit auf gewisse Jahre die Bedingung, daß diese
Neubrüche niemals als Wechselfelder benützt werden sollen, nicht wohl auferlegt
werden bann, daß jedoch der Natur der Sache nach die bewilligten Freifahre von der
Zeit des ersten Neubruches an zu berechnen sind, und daher zu laufen fortfahren,
ohne Unterschied, ob innerhalb derselben diese Neubrüche fortwährend jährlich gebaur,
oder theilweise als Wechselfelder unbebaut geblieben sind.
A) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an die K. Finanzkammern,
vom 28. April 1829,
betreffend: die Auflegung von Grundziusen in gutsherrlichen Orten.
Aus den von den Finanzkammern eingezogenen Berichten hat das Finanz-
Ministerium ersehen, daß auch in solchen Bezirken und Ortschaften, in welchen der
Krone die Grundherrlichkeit nicht zusteht, von einigen Kameralämtern Grundzinse