Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

444 
aͤngeordnet und unter Beiziehung der Jagd-Pächter vollführt werden; außerdem aber 
geschieht die Ausübung der Jagd nach den bestehenden gesehlichen Bestimmungen, 
wonach von den Pächtern die Jagd weidmännisch behandelt werden muß. Hiernach 
nimmt die Pürschung der Hirsche mit dem Monate Juli ihren Anfang und dauert 
bis Ende Oktobers; die Pürschung der Thiere aber wird mit der Hälfte Oktobers 
angefangen, und mit dem lehßten December beendigt. 
Da, wo die Observanz oder Verträge die Jagdfolge aussprechen, bleibt dieselbe 
auch in Zukunft in Wirksamkeit, außerdem aber bann sie lediglich die Folge frei- 
williger Uebereinbunft zwischen den Angrenzern werden. 
In Absicht der Richtstätten, Sohl-, Sulz= und Futter-Pläße werden nähere 
Bestimmungen erfolgen, die auch in Beziehung auf die Pacht-Jagden in volle 
Wirksamkeit treten. 
Das K. Forst-Personal wird zwar so viel möglich den Jagdschuh handhaben, 
und deßwegen auch sämtliche Pachtjagen vollständig weidmännisch bewehrt begehen; 
außerdem aber hat es in Beziehung auf die Ausübung der Jagd gegen den Pächter 
durchaus beine Verbindlichkeit. In dieser Beziehung steht ihm also frei, entweder 
mit einem Individuum des K. Forst-Personals oder einem andern gelernten Jäger 
eine -Uebereinkunft in Betreff des Schuß= und Fang-Geldes u. s. w. zu treffen, 
welche jedoch, als reiner Privat-Contrakt, in Absicht des dem K. Forst-Personal 
obliegenden Forstdienstes durchaus nicht störend werden darf. 
Die in den Pachtjagen sich ereignenden Jagd-Ercesse werden auch dann, wenn 
der Pächter selbst Inhaber einer bestimmten Gerichtsbarkeit seyn sollte, von den 
K. Behdrden abgewandelt, und dem Pächter steht allein Ersah-Forderung für erlit- 
tenen Schaden zu, keineswegs aber kann er einen Antheil an der Strafe in An- 
spruch nehmen. 
Der RPachtschilling ist sogleich nach geschehener Ucbergabe des gepachteten 
Districtes und dessen Grenzbeschriebes, in der Folge hingegen jedes Mal auf den 
Jahrestag der Pachtung, und also immer für das folgende Jahr in kassenfähiger 
Mönze zu entrichten. 
Für die richtige Einhaltung der Zahlungs-Termine, so wie öberhaupt für die 
Erfüllung der Pachtbedingungen, hat der Pächter eine gerichtliche Caution einzulegen, 
welche Special-Unterpfänder in anderthalbfachem Betrage des Pachtgeldes zu enthal- 
ten hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.